Artikel 67 DSGVO – Informationsaustausch

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.

Relevante Erwägungsgründe

Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Er ermächtigt die Kommission, Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss zu erlassen. Die Vorschrift betrifft die technische Mechanik der Zusammenarbeit, nicht deren Inhalt.

Artikel 67 nennt insbesondere das standardisierte Format nach Artikel 64, also die elektronische Form, in der die Aufsichtsbehörden und der Ausschuss im Rahmen des Kohärenzverfahrens Informationen übermitteln, wie sie in Artikel 64 Absatz 4 vorgesehen ist.

Sie werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen, was bedeutet, dass die Kommission unter Beteiligung des nach Artikel 93 eingesetzten Ausschusses handelt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Nein. Die Durchführungsrechtsakte dürfen nur die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs festlegen und müssen von allgemeiner Tragweite sein, sodass sie nicht vorgeben können, wie das Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 60 oder die Streitbeilegung nach Artikel 65 im Einzelfall entschieden wird.

Die Mechanismen der Zusammenarbeit und der Kohärenz nach Kapitel VII hängen davon ab, dass Beschlussentwürfe, Einsprüche und Stellungnahmen zügig in allen Mitgliedstaaten zirkulieren, und Artikel 60 Absatz 12 sowie Artikel 64 Absatz 4 schreiben bereits standardisierte elektronische Formate vor. Artikel 67 schafft die Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der technischen Ausgestaltung, damit dieser Austausch unionsweit einheitlich funktioniert.