Artikel 2 DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich
Relevante Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 13 Berücksichtigung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen
- Erwägungsgrund 14 Keine Anwendung auf juristische Personen
- Erwägungsgrund 15 Technologieneutralität
- Erwägungsgrund 16 Keine Anwendung auf Tätigkeiten der nationalen und gemeinsamen Sicherheit
- Erwägungsgrund 17 Anpassung der VO (EG) Nr. 45/2001
- Erwägungsgrund 18 Keine Anwendung auf den persönlichen oder familiären Bereich
- Erwägungsgrund 19 Keine Anwendung auf die Strafverfolgung
- Erwägungsgrund 20 Kein Einfluss auf die Unabhängigkeit der Justiz
- Erwägungsgrund 21 Verantwortlichkeit von Anbietern reiner Vermittlungsdienste bleibt unberührt
- Erwägungsgrund 27 Keine Anwendung auf Daten Verstorbener
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Nach Absatz 1 gilt sie für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Die Weite der Begriffsbestimmung der Verarbeitung in Artikel 4 Nummer 2 führt dazu, dass nahezu jeder Vorgang mit personenbezogenen Daten, vom Erheben bis zum Löschen, erfasst ist.
Ja, sofern die Papierunterlagen in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Artikel 4 Nummer 6 bestimmt das Dateisystem als jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird, sodass geordnete Papierakten wie alphabetisch sortierte Personalakten erfasst sind, unstrukturierte lose Notizen dagegen nicht.
Sie nimmt die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten aus, etwa private Korrespondenz oder ein persönliches Adressbuch. Das Wort ausschließlich verlangt eine enge Auslegung, und die Ausnahme erstreckt sich weder auf Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Mittel für eine solche Verarbeitung bereitstellen, noch auf eine natürliche Person, deren Tätigkeit eine berufliche oder gewerbliche Dimension hat.
Nein. Absatz 2 Buchstabe d nimmt die Verarbeitung durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung aus, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dieselbe Behörde bleibt der Verordnung jedoch unterworfen, wenn sie personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeitet, etwa zur Verwaltung ihres eigenen Personals.
Absatz 3 überlässt die Verarbeitung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, die im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze der vorliegenden Verordnung anzupassen ist. Absatz 4 lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG unberührt, insbesondere die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler.