Artikel 2 DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
(4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Nach Absatz 1 gilt sie für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Die Weite der Begriffsbestimmung der Verarbeitung in Artikel 4 Nummer 2 führt dazu, dass nahezu jeder Vorgang mit personenbezogenen Daten, vom Erheben bis zum Löschen, erfasst ist.

Ja, sofern die Papierunterlagen in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Artikel 4 Nummer 6 bestimmt das Dateisystem als jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird, sodass geordnete Papierakten wie alphabetisch sortierte Personalakten erfasst sind, unstrukturierte lose Notizen dagegen nicht.

Sie nimmt die Verarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten aus, etwa private Korrespondenz oder ein persönliches Adressbuch. Das Wort ausschließlich verlangt eine enge Auslegung, und die Ausnahme erstreckt sich weder auf Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Mittel für eine solche Verarbeitung bereitstellen, noch auf eine natürliche Person, deren Tätigkeit eine berufliche oder gewerbliche Dimension hat.

Nein. Absatz 2 Buchstabe d nimmt die Verarbeitung durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung aus, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dieselbe Behörde bleibt der Verordnung jedoch unterworfen, wenn sie personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeitet, etwa zur Verwaltung ihres eigenen Personals.

Absatz 3 überlässt die Verarbeitung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, die im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze der vorliegenden Verordnung anzupassen ist. Absatz 4 lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG unberührt, insbesondere die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler.