Artikel 96 DSGVO – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.

Relevante Erwägungsgründe

Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden. Übermittlungen auf der Grundlage solcher Übereinkünfte dauern daher fort, ohne dass ein eigenes Instrument des Kapitels V erforderlich ist.

Die Übereinkunft muss zwei kumulative Bedingungen erfüllen, nämlich vor dem 24. Mai 2016 von einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden zu sein und mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht im Einklang zu stehen, im Kern also mit dem Regime der Richtlinie 95/46/EG. Eine Übereinkunft, die eine der beiden Bedingungen nicht erfüllte, gewinnt aus Artikel 96 nichts.

Bezugsdatum ist das Inkrafttreten der Verordnung nach Artikel 99 Absatz 1 und nicht der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit. Die Mitgliedstaaten konnten daher während der zweijährigen Übergangszeit keine neuen fortgeltenden Übereinkünfte schaffen.

Eine neue Übereinkunft muss dem Kapitel V entsprechen, etwa als rechtlich bindendes und durchsetzbares Instrument zwischen Behörden nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a, durch Bestimmungen in nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b genehmigten Verwaltungsvereinbarungen oder durch Rückgriff auf einen Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45.

Auf unbestimmte Zeit, da die Vorschrift kein Enddatum setzt, jedoch nur, bis die Übereinkunft geändert, ersetzt oder gekündigt wird. Jede Änderung beendet die Fortgeltung, sodass die überarbeitete Übereinkunft sodann mit Kapitel V in Übereinstimmung zu bringen ist.