Artikel 75 DSGVO – Sekretariat
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Nach Absatz 1 wird es von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt. Absatz 2 unterstellt das Sekretariat bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses dennoch ausschließlich der Anweisung des Vorsitzes des Ausschusses und nicht der des Datenschutzbeauftragten.
Absatz 3 verlangt, dass das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss übertragenen Aufgaben beteiligt ist, anderen Berichtspflichten unterliegt als das Personal, das die dem Datenschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Absatz 4 ergänzt, dass der Ausschuss und der Datenschutzbeauftragte, soweit angebracht, eine Vereinbarung erstellen und veröffentlichen, in der die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind und die für dieses Personal gilt.
Absatz 5 beschreibt sie als analytische, administrative und logistische Unterstützung. Absatz 6 macht das Sekretariat sodann insbesondere verantwortlich für das Tagesgeschäft des Ausschusses, die Kommunikation zwischen seinen Mitgliedern, mit dem Vorsitz, der Kommission, anderen Organen und der Öffentlichkeit, den Rückgriff auf elektronische Mittel für die Kommunikation, die Übersetzung sachdienlicher Informationen, die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen sowie die Vorbereitung, Abfassung und Veröffentlichung der vom Ausschuss angenommenen Dokumente.
Nein. Absatz 4 sieht eine solche nur vor, soweit angebracht; ist sie geschlossen, muss sie jedoch veröffentlicht werden und regelt die Stellung des Personals des Datenschutzbeauftragten, das die dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
Ja, in unterstützender Funktion. Absatz 6 Buchstabe g überträgt ihm die Vorbereitung, Abfassung und Veröffentlichung von Beschlüssen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden, also der verbindlichen Beschlüsse, die der Ausschuss nach Artikel 65 annimmt, während der Beschluss selbst ein Rechtsakt des Ausschusses bleibt.