Artikel 51 DSGVO – Aufsichtsbehörde

(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
(2) Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Jeder Mitgliedstaat muss vorsehen, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind. Absatz 1 gibt dieser Aufsicht ein doppeltes Ziel, nämlich den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung und die Erleichterung des freien Verkehrs personenbezogener Daten in der Union.

Ja. Absatz 1 spricht von einer oder mehreren Behörden, und Absatz 3 regelt die Folge, indem er einen solchen Mitgliedstaat verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu bestimmen, die die anderen Behörden im Ausschuss vertritt, und ein Verfahren einzuführen, mit dem sichergestellt wird, dass alle seine Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.

Absatz 2 verpflichtet jede Behörde, einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union zu leisten und zu diesem Zweck mit den anderen Aufsichtsbehörden sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammenzuarbeiten. Die einzelnen Instrumente dieser Zusammenarbeit, etwa die Amtshilfe nach Artikel 61 und das Kohärenzverfahren nach den Artikeln 63 bis 66, finden sich in diesem Kapitel.

Nein. Absatz 1 verbindet den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten mit der Erleichterung des freien Verkehrs personenbezogener Daten in der Union und spiegelt damit die in Artikel 1 genannte doppelte Zielsetzung der Verordnung. Die Aufsicht dient somit auch der binnenmarktbezogenen Dimension der Verordnung.

Absatz 4 verpflichtete jeden Mitgliedstaat, die aufgrund des Kapitels VI erlassenen Rechtsvorschriften bis spätestens 25. Mai 2018 mitzuteilen, und verpflichtet ihn, alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mitzuteilen. Die Pflicht erfasst die nationalen Vorschriften zur Errichtung und Organisation der Aufsichtsbehörde, einschließlich der nach den Artikeln 53 und 54 erlassenen.