Artikel 92 DSGVO – Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Mai 2016 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Er legt die Bedingungen fest, unter denen die Kommission die ihr durch die Verordnung übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ausüben darf. Er betrifft die Dauer der Übertragung, ihren Widerruf, die Übermittlung der erlassenen Rechtsakte und die Einwandsrechte des Europäischen Parlaments und des Rates.

Nur zwei Vorschriften übertragen eine solche Befugnis, nämlich Artikel 12 Absatz 8 über die durch standardisierte Bildsymbole darzustellenden Informationen und Artikel 43 Absatz 8 über die Anforderungen an Zertifizierungsverfahren. Absatz 2 überträgt die Befugnis auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Mai 2016.

Ja. Nach Absatz 3 können das Europäische Parlament oder der Rat die Übertragung jederzeit widerrufen, wirksam am Tag nach der Veröffentlichung des Widerrufsbeschlusses im Amtsblatt oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt. Der Widerruf berührt die Gültigkeit bereits in Kraft befindlicher delegierter Rechtsakte nicht.

Nach Absatz 5 tritt ein delegierter Rechtsakt nur in Kraft, wenn keines der beiden Organe innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erhebt, wobei diese Frist auf Veranlassung eines der beiden um weitere drei Monate verlängert wird. Er kann früher in Kraft treten, wenn beide Organe der Kommission mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden.

Delegierte Rechtsakte nach Artikel 92 ergänzen die Verordnung und werden vom Parlament und vom Rat durch Widerruf und Einwand kontrolliert. Durchführungsrechtsakte wie Angemessenheitsbeschlüsse nach Artikel 45 Absatz 3 oder Standardvertragsklauseln nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c sichern die einheitliche Anwendung und werden im Ausschussverfahren nach Artikel 93 erlassen, in dem die Vertreter der Mitgliedstaaten die Kontrolle ausüben.