Artikel 92 DSGVO – Ausübung der Befugnisübertragung
Relevante Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 166 Delegierte Rechtsakte der Kommission
- Erwägungsgrund 167 Durchführungsbefugnisse der Kommission
- Erwägungsgrund 168 Anwendung des Prüfverfahrens für den Erlass von Durchführungsrechtsakten
- Erwägungsgrund 169 Sofort geltende Durchführungsrechtsakte
- Erwägungsgrund 170 Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Er legt die Bedingungen fest, unter denen die Kommission die ihr durch die Verordnung übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte ausüben darf. Er betrifft die Dauer der Übertragung, ihren Widerruf, die Übermittlung der erlassenen Rechtsakte und die Einwandsrechte des Europäischen Parlaments und des Rates.
Nur zwei Vorschriften übertragen eine solche Befugnis, nämlich Artikel 12 Absatz 8 über die durch standardisierte Bildsymbole darzustellenden Informationen und Artikel 43 Absatz 8 über die Anforderungen an Zertifizierungsverfahren. Absatz 2 überträgt die Befugnis auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Mai 2016.
Ja. Nach Absatz 3 können das Europäische Parlament oder der Rat die Übertragung jederzeit widerrufen, wirksam am Tag nach der Veröffentlichung des Widerrufsbeschlusses im Amtsblatt oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt. Der Widerruf berührt die Gültigkeit bereits in Kraft befindlicher delegierter Rechtsakte nicht.
Nach Absatz 5 tritt ein delegierter Rechtsakt nur in Kraft, wenn keines der beiden Organe innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erhebt, wobei diese Frist auf Veranlassung eines der beiden um weitere drei Monate verlängert wird. Er kann früher in Kraft treten, wenn beide Organe der Kommission mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden.
Delegierte Rechtsakte nach Artikel 92 ergänzen die Verordnung und werden vom Parlament und vom Rat durch Widerruf und Einwand kontrolliert. Durchführungsrechtsakte wie Angemessenheitsbeschlüsse nach Artikel 45 Absatz 3 oder Standardvertragsklauseln nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c sichern die einheitliche Anwendung und werden im Ausschussverfahren nach Artikel 93 erlassen, in dem die Vertreter der Mitgliedstaaten die Kontrolle ausüben.