Artikel 48 DSGVO – Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 48 bestimmt, dass jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden dürfen, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind. Eine ausländische Anordnung hat daher innerhalb der Union aus sich heraus keine rechtliche Wirkung.
Nein. Die Anordnung ist nur anerkennungs- oder vollstreckungsfähig, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft gestützt ist, sodass sie ohne eine solche Übereinkunft weder Anerkennung noch eine Übermittlungsgrundlage vermittelt. Erwägungsgrund 115 bekräftigt dies, indem er die extraterritoriale Anwendung von Rechtsvorschriften von Drittländern behandelt, die eine Offenlegung ohne eine solche Grundlage verlangen würden.
Der Wortlaut nennt mit der Formulierung „wie etwa" ein Rechtshilfeabkommen als Beispiel, sodass die Kategorie nicht abgeschlossen ist. Entscheidend ist, dass eine internationale Übereinkunft zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat in Kraft ist und dass das Urteil oder die Entscheidung darauf gestützt ist.
Nein. Die Formulierung „unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel" erhält die Verfügbarkeit der Artikel 45 bis 49, sodass eine Offenlegung als Reaktion auf ein Ersuchen aus einem Drittland etwa noch unter den Ausnahmen des Artikels 49 geprüft werden kann. Der Artikel regelt die Anerkennung und Vollstreckbarkeit der ausländischen Anordnung; er erschöpft die Zulässigkeitsprüfung nicht, die auch eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 erfordert.
Ja. Der Artikel spricht von Anordnungen, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, sodass ein unmittelbar in Anspruch genommener Auftragsverarbeiter gleichermaßen erfasst ist. Das ist in der Praxis für Dienstleister bedeutsam, die Daten für Verantwortliche in der Union halten, denn der Auftragsverarbeiter darf die ausländische Anordnung ohne die erforderliche internationale Übereinkunft nicht als vollstreckbar behandeln.