Artikel 72 DSGVO – Verfahrensweise

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

Relevante Erwägungsgründe

Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Nach Artikel 72 Absatz 1 fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die einfache Mehrheit ist somit die Regel und qualifizierte Mehrheiten sind die Ausnahme.

Artikel 72 Absatz 2 verlangt für die Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses eine Mehrheit von zwei Dritteln, und Artikel 65 Absatz 2 verlangt dieselbe Mehrheit für verbindliche Streitbeilegungsbeschlüsse innerhalb der gewöhnlichen Fristen. Artikel 65 Absatz 3 kehrt nach Ablauf dieser Fristen zur einfachen Mehrheit zurück, wobei die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag gibt, und Artikel 66 Absatz 4 schreibt die einfache Mehrheit für Stellungnahmen und verbindliche Beschlüsse im Dringlichkeitsverfahren vor.

Artikel 72 Absatz 2 bestimmt, dass sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung gibt und seine Arbeitsweise festlegt, sodass die Verordnung die Einzelheiten seiner Arbeitsmethoden dem Ausschuss selbst überlässt. Diese Selbstorganisation entspricht der durch Artikel 69 gewährleisteten Unabhängigkeit.

Stimmberechtigt sind diejenigen, die den Ausschuss nach Artikel 68 Absatz 3 bilden, nämlich die Leiter einer Aufsichtsbehörde je Mitgliedstaat und der Europäische Datenschutzbeauftragte oder ihre Vertreter. Das Stimmrecht des Europäischen Datenschutzbeauftragten ist in den Fällen des Artikels 65 durch Artikel 68 Absatz 6 auf Beschlüsse beschränkt, die für die Organe der Union geltende Vorschriften betreffen, die inhaltlich denen dieser Verordnung entsprechen.

Nein. Artikel 68 Absatz 5 gewährt der Kommission nur das Recht, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, sodass ihr Vertreter sprechen kann, aber niemals zu den nach Artikel 72 oder an anderer Stelle erforderlichen Mehrheiten zählt.