Artikel 19 DSGVO – Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung

Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

Relevante Erwägungsgründe

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Er muss jede Berichtigung nach Artikel 16, jede Löschung nach Artikel 17 Absatz 1 und jede Einschränkung nach Artikel 18 allen Empfängern mitteilen, denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden. Zweck ist es, die Ausübung dieser Rechte auch nachgelagert wirksam zu machen, damit Empfänger nicht mit Daten weiterarbeiten, die der ursprüngliche Verantwortliche berichtigt, gelöscht oder eingefroren hat.

Ja. Der Verantwortliche ist frei, soweit sich die Mitteilung als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Die Verordnung bestimmt diese Schwellen nicht, sodass die Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, und wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 darlegen können, weshalb sie eingreift.

Artikel 4 Nummer 9 definiert den Empfänger als jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten Daten erhalten, gelten nach dieser Definition nicht als Empfänger.

Ja, jedoch nur auf Verlangen. Der zweite Satz des Artikels 19 verpflichtet den Verantwortlichen, die betroffene Person über diese Empfänger zu unterrichten, wenn sie dies verlangt. Das ergänzt das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, das die Empfänger oder Kategorien von Empfängern erfasst.

Nicht unmittelbar. Die Vorschrift legt die Mitteilungspflicht allein dem offenlegenden Verantwortlichen auf, doch ein Empfänger, der als eigener Verantwortlicher handelt, bleibt an die Grundsätze des Artikels 5 und an die ihm gegenüber ausgeübten Rechte der betroffenen Person gebunden, sodass die Mitteilung in der Praxis häufig entsprechendes Handeln auslösen wird.