Artikel 98 DSGVO – Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Relevante Erwägungsgründe
Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Er weist die Kommission an, gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vorzulegen, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. Ziel ist es, den weiteren Rechtsbestand der Union an den Maßstab der Verordnung anzupassen.
Sein zweiter Satz nennt insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten, damals die Verordnung (EG) Nr. 45/2001, deren Anpassung Erwägungsgrund 17 ausdrücklich verlangt.
Nein. Artikel 2 Absatz 3 belässt die Verarbeitung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union bei der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und bestimmt, dass dieser Rechtsakt und andere für eine solche Verarbeitung geltende Rechtsakte der Union nach Maßgabe des Artikels 98 an die Grundsätze und Vorschriften der Verordnung angepasst werden.
Das Wort gegebenenfalls lässt der Kommission einen Beurteilungsspielraum, ob ein Vorschlag erforderlich ist, doch wenn sie handelt, ist das Ziel festgelegt, nämlich ein einheitlicher und kohärenter Schutz. Artikel 2 Absatz 3 verstärkt die Erwartung einer Anpassung namentlich für das Regime der Unionsorgane.
Erwägungsgrund 173 hält fest, dass die Richtlinie 2002/58/EG nach dem Erlass der Verordnung überprüft werden sollte, um die Kohärenz mit ihr zu gewährleisten, und Artikel 98 stellt das rechtliche Vehikel für einen solchen Vorschlag bereit. Bis diese Überprüfung zu neuen Rechtsvorschriften führt, bestimmt Artikel 95 das Nebeneinander der beiden Rechtsakte.