Artikel 29 DSGVO – Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

Relevante Erwägungsgründe

Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Er bestimmt, dass der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten dürfen, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind. Die Vorschrift verankert die Weisung des Verantwortlichen als einzige interne Quelle der Befugnis zur Verarbeitung.

Die Verordnung definiert den Begriff nicht, er erfasst aber ohne Weiteres Beschäftigte und sonstiges Personal, die innerhalb der Organisation des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters Zugang zu personenbezogenen Daten haben. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Zugang zu personenbezogenen Daten in Verbindung mit der Unterstellung unter einen der beiden Akteure, nicht die Bezeichnung des Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnisses.

Artikel 28 regelt das Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter über einen bindenden Vertrag, während Artikel 29 den Weisungsgrundsatz unmittelbar als Regel der Verordnung ausspricht, sodass ein weisungswidrig handelnder Auftragsverarbeiter gegen die Verordnung selbst und nicht bloß gegen den Vertrag verstößt. Derselbe Grundsatz kehrt in Artikel 32 Absatz 4 wieder, der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter verpflichtet, Schritte zu unternehmen, damit ihnen unterstellte Personen ihn beachten.

Ja, eine einzige. Eine Verarbeitung ohne oder gegen Weisung ist zulässig, wenn das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten sie verlangt, was dem Vorbehalt in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a entspricht. Geschäftliche Zweckmäßigkeit oder eigene Zwecke des Auftragsverarbeiters rechtfertigen ein Abweichen nie, und ein Auftragsverarbeiter, der eigene Zwecke verfolgt, wird nach Artikel 28 Absatz 10 zum Verantwortlichen.

Die Vorschrift selbst spricht das Verbot aus, ohne die Mittel vorzugeben, doch Artikel 32 Absatz 4 verlangt vom Verantwortlichen und vom Auftragsverarbeiter, Schritte zur Sicherstellung der Einhaltung durch ihnen unterstellte Personen zu unternehmen, und Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b verlangt, dass sich die zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. Im Zusammenspiel erwarten diese Vorschriften interne Maßnahmen wie Weisungen, Vertraulichkeitsverpflichtungen und Zugangskontrollen.