Artikel 60 DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 60 ordnet das Verfahren der einzigen Anlaufstelle für die grenzüberschreitende Verarbeitung. Nach Absatz 1 muss die federführende Aufsichtsbehörde, die nach Artikel 56 bestimmt wird, mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und sich dabei bemühen, einen Konsens zu erzielen, wobei alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden. Nach Absatz 3 hat sie ihnen unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vorzulegen und deren Standpunkten gebührend Rechnung zu tragen.
Eine betroffene Aufsichtsbehörde hat nach Absatz 4 vier Wochen Zeit, einen maßgeblichen und begründeten Einspruch einzulegen. Schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem Einspruch nicht an oder hält sie ihn für nicht maßgeblich oder nicht begründet, so leitet sie das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 ein, das zu einem verbindlichen Beschluss des Ausschusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a führt. Beabsichtigt sie, sich dem Einspruch anzuschließen, so verlangt Absatz 5 die Vorlage eines überarbeiteten Beschlussentwurfs, der einer weiteren Einspruchsfrist von zwei Wochen unterliegt.
Nach Absatz 7 erlässt die federführende Aufsichtsbehörde den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters mit, wobei sie die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss in Kenntnis setzt, während die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschwerdeführer unterrichtet. Absatz 8 weicht hiervon ab, wenn eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen wird; in diesem Fall erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschluss und teilt ihn mit.
Absatz 9 verlangt für jeden Teil einen eigenen Beschluss. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss über das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter und teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung mit, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss über die Ablehnung oder Abweisung des übrigen Teils erlässt und ihn dem Beschwerdeführer mitteilt, wobei jede die jeweils andere Seite in Kenntnis setzt.
Nein. Nach Absatz 10 muss der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen, und die ergriffenen Maßnahmen der federführenden Aufsichtsbehörde mitteilen, die ihrerseits die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unterrichtet. Absatz 6 macht ebenso einen Beschlussentwurf, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde, für die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden verbindlich.