Artikel 60 DSGVO – Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden

(1) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4) Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.
(5) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6) Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7) Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8) Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9) Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10) Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(11) Hat – in Ausnahmefällen – eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
(12) Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Artikel 60 ordnet das Verfahren der einzigen Anlaufstelle für die grenzüberschreitende Verarbeitung. Nach Absatz 1 muss die federführende Aufsichtsbehörde, die nach Artikel 56 bestimmt wird, mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und sich dabei bemühen, einen Konsens zu erzielen, wobei alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht werden. Nach Absatz 3 hat sie ihnen unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vorzulegen und deren Standpunkten gebührend Rechnung zu tragen.

Eine betroffene Aufsichtsbehörde hat nach Absatz 4 vier Wochen Zeit, einen maßgeblichen und begründeten Einspruch einzulegen. Schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem Einspruch nicht an oder hält sie ihn für nicht maßgeblich oder nicht begründet, so leitet sie das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 ein, das zu einem verbindlichen Beschluss des Ausschusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a führt. Beabsichtigt sie, sich dem Einspruch anzuschließen, so verlangt Absatz 5 die Vorlage eines überarbeiteten Beschlussentwurfs, der einer weiteren Einspruchsfrist von zwei Wochen unterliegt.

Nach Absatz 7 erlässt die federführende Aufsichtsbehörde den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters mit, wobei sie die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss in Kenntnis setzt, während die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschwerdeführer unterrichtet. Absatz 8 weicht hiervon ab, wenn eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen wird; in diesem Fall erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, den Beschluss und teilt ihn mit.

Absatz 9 verlangt für jeden Teil einen eigenen Beschluss. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss über das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter und teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung mit, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss über die Ablehnung oder Abweisung des übrigen Teils erlässt und ihn dem Beschwerdeführer mitteilt, wobei jede die jeweils andere Seite in Kenntnis setzt.

Nein. Nach Absatz 10 muss der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen, und die ergriffenen Maßnahmen der federführenden Aufsichtsbehörde mitteilen, die ihrerseits die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unterrichtet. Absatz 6 macht ebenso einen Beschlussentwurf, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde, für die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden verbindlich.