Artikel 33 DSGVO – Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.
(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
b) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
c) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
d) eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
(4) Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.
(5) Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 verlangt die Meldung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem dem Verantwortlichen die Verletzung bekannt wurde, an die gemäß Artikel 55 zuständige Aufsichtsbehörde. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

Ja. Absatz 1 nimmt den Verantwortlichen von der Meldepflicht aus, wenn die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Maßgeblich ist das Risiko für die betroffenen Personen, nicht der Umfang oder die Ursache des Vorfalls, und Absatz 5 verlangt weiterhin die interne Dokumentation der Verletzung.

Nach Absatz 2 meldet der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem sie ihm bekannt wurde. Eine eigene Pflicht zur Meldung an die Aufsichtsbehörde trifft ihn nach diesem Artikel nicht; die Meldepflicht gegenüber der Behörde liegt beim Verantwortlichen.

Absatz 3 legt einen Mindestinhalt fest. Die Meldung muss die Art der Verletzung beschreiben, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen sowie der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze, den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle nennen, die wahrscheinlichen Folgen beschreiben und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung und zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen darstellen.

Ja. Absatz 4 erlaubt es, die Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung zu stellen, wenn und soweit sie nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können. Der Verantwortliche darf daher nicht abwarten, bis die Untersuchung abgeschlossen ist, bevor er innerhalb der 72-Stunden-Frist eine erste Meldung abgibt.