Artikel 38 DSGVO – Stellung des Datenschutzbeauftragten
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 verpflichtet den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Absatz 2 verpflichtet sie, ihn mit den für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 39 erforderlichen Ressourcen, mit dem Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie mit den zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Mitteln zu unterstützen.
Absatz 3 enthält drei Garantien. Der Datenschutzbeauftragte darf keine Anweisungen bezüglich der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 39 erhalten, er darf wegen der Erfüllung dieser Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden, und er berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
Ja. Nach Absatz 4 können betroffene Personen den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Dies ergänzt die Pflicht aus Artikel 37 Absatz 7, seine Kontaktdaten zu veröffentlichen.
Ja. Absatz 5 bindet ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten. Die Verordnung selbst begründet die Pflicht, überlässt ihre nähere Ausgestaltung aber diesem Recht.
Ja, mit einer Grenze. Absatz 6 erlaubt ihm, andere Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen, doch der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter muss sicherstellen, dass diese nicht zu einem Interessenkonflikt führen, was in der Praxis Funktionen ausschließt, in denen er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegen und anschließend seine eigenen Entscheidungen überwachen würde.