Artikel 38 DSGVO – Stellung des Datenschutzbeauftragten

(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
(4) Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.
(5) Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
(6) Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

Relevante Erwägungsgründe

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 verpflichtet den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Absatz 2 verpflichtet sie, ihn mit den für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 39 erforderlichen Ressourcen, mit dem Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie mit den zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Mitteln zu unterstützen.

Absatz 3 enthält drei Garantien. Der Datenschutzbeauftragte darf keine Anweisungen bezüglich der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 39 erhalten, er darf wegen der Erfüllung dieser Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden, und er berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.

Ja. Nach Absatz 4 können betroffene Personen den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Dies ergänzt die Pflicht aus Artikel 37 Absatz 7, seine Kontaktdaten zu veröffentlichen.

Ja. Absatz 5 bindet ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten. Die Verordnung selbst begründet die Pflicht, überlässt ihre nähere Ausgestaltung aber diesem Recht.

Ja, mit einer Grenze. Absatz 6 erlaubt ihm, andere Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen, doch der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter muss sicherstellen, dass diese nicht zu einem Interessenkonflikt führen, was in der Praxis Funktionen ausschließt, in denen er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegen und anschließend seine eigenen Entscheidungen überwachen würde.