Artikel 90 DSGVO – Geheimhaltungspflichten

(1) Die Mitgliedstaaten können die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 Buchstaben e und f gegenüber den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder nach einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtung dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Vorschriften mit, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 erlaubt es den Mitgliedstaaten, besondere Vorschriften über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben e und f gegenüber Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern zu erlassen, die dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Solche Vorschriften sind nur zulässig, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen.

Nur die Untersuchungsbefugnisse, Zugang zu personenbezogenen Daten und Informationen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e sowie Zugang zu Geschäftsräumen einschließlich Datenverarbeitungsanlagen nach Buchstabe f zu erhalten. Die Abhilfebefugnisse des Artikels 58 Absatz 2 und die übrigen Untersuchungsbefugnisse des Artikels 58 Absatz 1 werden nicht erfasst.

Nein. Satz 2 des Absatzes 1 begrenzt die nationalen Vorschriften auf personenbezogene Daten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Daten außerhalb dieser Tätigkeit, etwa die Personalakten der eigenen Beschäftigten, unterliegen weiterhin den vollen Befugnissen des Artikels 58.

Die Pflicht muss sich aus dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder aus einer von den zuständigen nationalen Stellen erlassenen Verpflichtung ergeben, und sie muss ein Berufsgeheimnis oder eine gleichwertige Geheimhaltungspflicht sein. Eine rein vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarung erreicht diese Schwelle nicht.

Ja. Nach Absatz 2 hatte jeder Mitgliedstaat der Kommission die aufgrund des Absatzes 1 erlassenen Vorschriften bis zum 25. Mai 2018 mitzuteilen, und alle weiteren Änderungen dieser Vorschriften sind unverzüglich mitzuteilen.