Artikel 42 DSGVO – Zertifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern insbesondere auf Unionsebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und -prüfzeichen, die dazu dienen, nachzuweisen, dass diese Verordnung bei Verarbeitungsvorgängen von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern eingehalten wird. Den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen wird Rechnung getragen.
(2) Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können auch datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren, Siegel oder Prüfzeichen, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt worden sind, vorgesehen werden, um nachzuweisen, dass die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die gemäß Artikel 3 nicht unter diese Verordnung fallen, im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f geeignete Garantien bieten. Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, diese geeigneten Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen.
(3) Die Zertifizierung muss freiwillig und über ein transparentes Verfahren zugänglich sein.
(4) Eine Zertifizierung gemäß diesem Artikel mindert nicht die Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für die Einhaltung dieser Verordnung und berührt nicht die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, die gemäß Artikel 55 oder 56 zuständig sind.
(5) Eine Zertifizierung nach diesem Artikel wird durch die Zertifizierungsstellen nach Artikel 43 oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde anhand der von dieser zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 3 oder – gemäß Artikel 63 – durch den Ausschuss genehmigten Kriterien erteilt. Werden die Kriterien vom Ausschuss genehmigt, kann dies zu einer gemeinsamen Zertifizierung, dem Europäischen Datenschutzsiegel, führen.
(6) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, der die von ihm durchgeführte Verarbeitung dem Zertifizierungsverfahren unterwirft, stellt der Zertifizierungsstelle nach Artikel 43 oder gegebenenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörde alle für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung und gewährt ihr den in diesem Zusammenhang erforderlichen Zugang zu seinen Verarbeitungstätigkeiten.
(7) Die Zertifizierung wird einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter für eine Höchstdauer von drei Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die einschlägigen Kriterien weiterhin erfüllt werden. Die Zertifizierung wird gegebenenfalls durch die Zertifizierungsstellen nach Artikel 43 oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde widerrufen, wenn die Kriterien für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden.
(8) Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Relevante Erwägungsgründe

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Nach Artikel 42 Absatz 1 dienen datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegel und -prüfzeichen dazu, nachzuweisen, dass die Verordnung bei Verarbeitungsvorgängen von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission sollen ihre Einführung insbesondere auf Unionsebene fördern und dabei den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung tragen.

Nein, in beiderlei Hinsicht nicht. Absatz 3 bestimmt, dass die Zertifizierung freiwillig und über ein transparentes Verfahren zugänglich sein muss, und Absatz 4 stellt klar, dass eine Zertifizierung die Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für die Einhaltung der Verordnung nicht mindert und die Aufgaben und Befugnisse der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörden nicht berührt. Eine zertifizierte Organisation bleibt daher in vollem Umfang nach Artikel 5 Absatz 2 rechenschaftspflichtig.

Ja. Absatz 2 erlaubt, dass genehmigte Zertifizierungsverfahren, Siegel oder Prüfzeichen dazu vorgesehen werden, geeignete Garantien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern nachzuweisen, die gemäß Artikel 3 nicht unter die Verordnung fallen, und zwar im Rahmen der Übermittlung an Drittländer nach Maßgabe von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f. Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter müssen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung eingehen, diese Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen.

Nach Absatz 5 wird die Zertifizierung durch die Zertifizierungsstellen nach Artikel 43 oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt, und zwar anhand der von dieser Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 58 Absatz 3 oder gemäß Artikel 63 durch den Ausschuss genehmigten Kriterien. Werden die Kriterien vom Ausschuss genehmigt, kann dies zu einer gemeinsamen Zertifizierung, dem Europäischen Datenschutzsiegel, führen.

Absatz 7 begrenzt die Zertifizierung auf eine Höchstdauer von drei Jahren, erlaubt eine Verlängerung unter denselben Bedingungen, sofern die einschlägigen Kriterien weiterhin erfüllt werden, und verlangt den Widerruf durch die Zertifizierungsstelle oder die Aufsichtsbehörde, wenn die Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt werden. Absatz 6 stützt dies, indem er den zertifizierten Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verpflichtet, der zertifizierenden Stelle alle für das Verfahren erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und ihr den erforderlichen Zugang zu seinen Verarbeitungstätigkeiten zu gewähren, und Absatz 8 verlangt vom Ausschuss, alle Verfahren, Siegel und Prüfzeichen in ein öffentliches Register aufzunehmen.