Artikel 68 DSGVO – Europäischer Datenschutzausschuss

(1) Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.
(3) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.
(4) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter benannt.
(5) Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Die Kommission benennt einen Vertreter. Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.
(6) In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Artikel 68 Absatz 1 richtet den Ausschuss als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit ein, und nach Absatz 2 wird er von seinem Vorsitz vertreten. Seine Rechtspersönlichkeit unterscheidet ihn von der vorangegangenen beratenden Gruppe und befähigt ihn, die in Artikel 65 vorgesehenen verbindlichen Beschlüsse zu erlassen.

Nach Artikel 68 Absatz 3 besteht der Ausschuss aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.

Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der Verordnung zuständig, so verlangt Artikel 68 Absatz 4 die Benennung eines gemeinsamen Vertreters im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, damit jeder Mitgliedstaat im Ausschuss mit einer Stimme spricht.

Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, und benennt hierzu nach Artikel 68 Absatz 5 einen Vertreter. Der Vorsitz muss die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses unterrichten, wodurch die Kommission informiert bleibt, ohne ein Stimmrecht zu erhalten.

In den in Artikel 65 genannten Fällen beschränkt Artikel 68 Absatz 6 sein Stimmrecht auf Beschlüsse, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich denen dieser Verordnung entsprechen. In den übrigen Streitigkeiten nach Artikel 65 nimmt er ohne Stimmrecht teil.