Artikel 23 DSGVO – Beschränkungen

(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
a) die nationale Sicherheit;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
g) die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
h) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;
i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
(2) Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
a) die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
b) die Kategorien personenbezogener Daten,
c) den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
d) die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
e) die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
f) die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
g) die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 erlaubt es, durch eine Gesetzgebungsmaßnahme die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5 zu beschränken, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen. Jede Beschränkung muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen, die eines der aufgeführten Ziele sicherstellt.

Absatz 1 Buchstaben a bis j zählen sie auf und erfassen die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit, die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und die Strafvollstreckung, sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit, den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und von Gerichtsverfahren, Verstöße gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe, damit verbundene Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt, den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen sowie die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

Nein. Absatz 1 verlangt eine Gesetzgebungsmaßnahme, und Absatz 2 schreibt deren Mindestinhalt vor, sodass eine informelle oder rein verwaltungsmäßige Begrenzung der Rechte betroffener Personen sich nicht auf Artikel 23 stützen kann.

Absatz 2 verlangt gegebenenfalls spezifische Vorschriften zumindest in Bezug auf die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien, die Kategorien personenbezogener Daten, den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen, die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung, die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen, die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien, die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

Nein. Die Vorschrift ist auf die Artikel 12 bis 22, auf Artikel 34 zur Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und auf Artikel 5 nur insoweit begrenzt, als dessen Grundsätze den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen. Pflichten außerhalb dieser Aufzählung, etwa die Sicherheit nach Artikel 32 oder die Rechtmäßigkeitsanforderungen des Artikels 6, können über Artikel 23 nicht beschränkt werden.