Artikel 78 DSGVO – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

(1) Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
(2) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
(4) Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 gewährt jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Erwägungsgrund 143 stellt klar, dass nicht rechtsverbindliche Maßnahmen, etwa von der Behörde abgegebene Stellungnahmen oder erteilte Empfehlungen, nicht erfasst sind.

Ja. Absatz 2 gewährt der betroffenen Person einen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Nach Absatz 3 sind Verfahren vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu führen, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Anders als Artikel 79 Absatz 2, der Klagen gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter regelt, eröffnet Artikel 78 keinen zusätzlichen Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person.

Nein. Absatz 1 spricht von jeder natürlichen oder juristischen Person, sodass auch ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter einen an ihn gerichteten rechtsverbindlichen Beschluss angreifen kann, etwa eine nach Artikel 58 Absatz 2 verhängte Abhilfemaßnahme. Absatz 2 ist demgegenüber auf betroffene Personen beschränkt.

Absatz 4 verpflichtet die Aufsichtsbehörde, die Stellungnahme oder den Beschluss des Ausschusses, die ihrem eigenen Beschluss vorausgegangen sind, dem Gericht zuzuleiten. Erwägungsgrund 143 ergänzt, dass ein nationales Gericht, das einen Beschluss des Ausschusses für den Rechtsstreit als entscheidend ansieht und dessen Gültigkeit bezweifelt, ihn nicht selbst außer Anwendung lassen darf, sondern die Frage der Gültigkeit dem Gerichtshof vorlegen muss.