Artikel 34 DSGVO – Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

(1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.
(2) Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Maßnahmen.
(3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen wurden auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;
b) der Verantwortliche hat durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;
c) die Benachrichtigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
(4) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 verlangt die unverzügliche Benachrichtigung, wenn die Verletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Die Schwelle liegt höher als bei der Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 33, die für jede Verletzung gilt, die voraussichtlich zu einem Risiko führt.

Nach Absatz 2 beschreibt sie in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung und enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Maßnahmen, also die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle, die wahrscheinlichen Folgen sowie die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen. Das Erfordernis klarer und einfacher Sprache unterscheidet sie von der technischer gehaltenen Meldung an die Behörde.

Absatz 3 nennt drei Bedingungen, von denen jede einzelne genügt. Eine Benachrichtigung ist nicht erforderlich, wenn geeignete Sicherheitsvorkehrungen auf die betroffenen Daten angewandt wurden, insbesondere solche, durch die die Daten für Unbefugte unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung, wenn nachfolgende Maßnahmen sicherstellen, dass das hohe Risiko aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht, oder wenn die individuelle Benachrichtigung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Absatz 3 Buchstabe c hebt die Informationspflicht nicht auf, sondern wandelt sie um. Der Verantwortliche hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme vorzunehmen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.

Ja. Hat der Verantwortliche die Verletzung noch nicht mitgeteilt, so kann die Aufsichtsbehörde nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit eines hohen Risikos von ihm verlangen, dies nachzuholen, oder mit einem Beschluss feststellen, dass eine der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.