Artikel 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Das Recht gibt der betroffenen Person ein durchsetzbares Gegenstück zum Grundsatz der Richtigkeit in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, der die Verantwortlichen verpflichtet, die Daten von sich aus richtig und auf dem neuesten Stand zu halten.

Ja. Satz 2 berechtigt die betroffene Person, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen, auch mittels einer ergänzenden Erklärung, wobei sich der Maßstab der Vollständigkeit nach den Zwecken der Verarbeitung richtet und nicht nach einem abstrakten Gebot der Lückenlosigkeit.

Der Artikel selbst verlangt die Berichtigung unverzüglich, und der allgemeine Rahmen des Artikels 12 Absatz 3 verpflichtet den Verantwortlichen, die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten, wobei diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann, wenn die Komplexität und die Anzahl der Anträge dies erforderlich machen.

Ja, in bestimmten Grenzen. Artikel 19 verpflichtet den Verantwortlichen, jede Berichtigung allen Empfängern mitzuteilen, denen die Daten offengelegt wurden, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, und die betroffene Person auf ihr Verlangen über diese Empfänger zu unterrichten.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erlaubt der betroffenen Person, für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der bestrittenen Daten durch den Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu erwirken. Verweigert der Verantwortliche die Berichtigung, so verlangt Artikel 12 Absatz 4 von ihm, die Gründe hierfür anzugeben und auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach Artikel 77 bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen und nach Artikel 79 einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.