Artikel 62 DSGVO – Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen einschließlich gemeinsamer Untersuchungen und gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen durchführen, an denen Mitglieder oder Bedienstete der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten teilnehmen. Nach Absatz 2 ist die Aufsichtsbehörde jedes betroffenen Mitgliedstaats zur Teilnahme berechtigt, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten verfügt oder die Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich auf eine bedeutende Zahl betroffener Personen in mehr als einem Mitgliedstaat erhebliche Auswirkungen haben, und die gemäß Artikel 56 Absatz 1 oder Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde muss diese Aufsichtsbehörden einladen und unverzüglich auf Teilnahmeersuchen antworten.
Ja, in bestimmten Grenzen. Nach Absatz 3 kann die einladende Aufsichtsbehörde gemäß dem Recht ihres Mitgliedstaats und mit Genehmigung der unterstützenden Aufsichtsbehörde den beteiligten Mitgliedern oder Bediensteten Befugnisse übertragen oder ihnen, soweit das Recht ihres Mitgliedstaats dies zulässt, gestatten, ihre Untersuchungsbefugnisse nach dem Recht des Mitgliedstaats der unterstützenden Aufsichtsbehörde auszuüben. Diese Befugnisse können nur unter der Leitung und in Gegenwart der Mitglieder oder Bediensteten der einladenden Aufsichtsbehörde ausgeübt werden, und die entsandten Bediensteten unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats der einladenden Aufsichtsbehörde.
Nach Absatz 4 übernimmt der Mitgliedstaat der einladenden Aufsichtsbehörde die Verantwortung für ihr Handeln einschließlich der Haftung für alle von ihnen verursachten Schäden, und zwar nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt. Absatz 5 verpflichtet den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, diesen so zu ersetzen, wie er ihn bei einer Verursachung durch seine eigenen Bediensteten ersetzen müsste, wobei der Mitgliedstaat der unterstützenden Aufsichtsbehörde den Gesamtbetrag des geleisteten Schadenersatzes erstattet; Absatz 6 schließt Erstattungsansprüche zwischen Mitgliedstaaten im Übrigen aus.
Ist eine gemeinsame Maßnahme geplant und kommt eine Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nicht der Einladungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 nach, so erlaubt Absatz 7 den anderen Aufsichtsbehörden, eine einstweilige Maßnahme im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 55 zu ergreifen. Es wird dann von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1 ausgegangen, der eine im Dringlichkeitsverfahren angenommene Stellungnahme oder einen im Dringlichkeitsverfahren angenommenen verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 erforderlich macht.
Die Amtshilfe nach Artikel 61 ist ein bilateraler Mechanismus aus Ersuchen und Antwort, bei dem die ersuchte Aufsichtsbehörde in ihrem eigenen Hoheitsgebiet handelt. Bei gemeinsamen Maßnahmen handeln Mitglieder oder Bedienstete mehrerer Aufsichtsbehörden zusammen, auch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, mit den besonderen Regelungen zu übertragenen Befugnissen, Leitung, Gegenwart und Haftung in den Absätzen 3 bis 6.