Artikel 54 DSGVO – Errichtung der Aufsichtsbehörde
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 verlangt, dass das nationale Recht die Errichtung jeder Aufsichtsbehörde, die erforderlichen Qualifikationen und sonstigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Mitglied, die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung, die Amtszeit, die Frage, ob und wie oft eine Wiederernennung möglich ist, sowie die Pflichten der Mitglieder und Bediensteten samt den während und nach der Amtszeit unvereinbaren Handlungen und den Regeln für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsieht. Artikel 54 ergänzt damit die Artikel 52 und 53, indem er festlegt, was die nationale Rechtsvorschrift selbst enthalten muss.
Absatz 1 Buchstabe d setzt eine Mindestdauer von vier Jahren. Für die erste Amtszeit nach dem 24. Mai 2016 konnte diese für einen Teil der Mitglieder kürzer sein, wenn eine zeitlich versetzte Ernennung zur Wahrung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde notwendig war.
Die Verordnung überlässt dies dem Recht der Mitgliedstaaten. Absatz 1 Buchstabe e verlangt, dass das nationale Recht bestimmt, ob eine Wiederernennung überhaupt möglich ist und, wenn ja, wie oft.
Sie bindet das Mitglied oder die Mitglieder und die Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung in Bezug auf alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind. Die Pflicht überdauert somit das Ende des Amtes oder des Beschäftigungsverhältnisses.
Ja. Absatz 2 Satz 2 bestimmt, dass die Verschwiegenheitspflicht während der Amts- beziehungsweise Dienstzeit insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstöße gegen diese Verordnung gilt, was die Identität von Beschwerdeführern und Hinweisgebern schützt, die sich an die Behörde wenden.