Artikel 79 DSGVO – Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Er gewährleistet jeder betroffenen Person einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf unmittelbar gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund der Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit der Verordnung stehenden Verarbeitung verletzt wurden. Absatz 1 stellt diesen Rechtsbehelf unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich der Beschwerde nach Artikel 77 zur Verfügung.
Absatz 2 räumt dem Kläger die Wahl zwischen den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, und den Gerichten des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der betroffenen Person ein. Der zweite Gerichtsstand ist ausgeschlossen, wenn es sich beim Beklagten um eine Behörde eines Mitgliedstaats handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.
Nein. Absatz 1 gewährt den gerichtlichen Rechtsbehelf unbeschadet des Rechts auf Beschwerde gemäß Artikel 77 und stellt die beiden Wege damit als nebeneinander bestehend dar; nichts im Wortlaut macht die Klage von einer vorherigen Beschwerde oder deren Ergebnis abhängig.
Ja. Die Absätze 1 und 2 nennen beide als möglichen Beklagten. Für Schadensersatzansprüche beschränkt Artikel 82 Absatz 2 die Haftung des Auftragsverarbeiters sodann auf Schäden, die dadurch entstanden sind, dass er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
Artikel 79 sichert den Zugang zu einem Gericht, bestimmt aber nicht, welchen Rechtsschutz das Gericht gewähren kann. Der Schadensersatz für materielle oder immaterielle Schäden richtet sich nach Artikel 82, und nach Artikel 82 Absatz 6 werden solche Ansprüche vor den Gerichten geltend gemacht, die nach dem Recht des in Artikel 79 Absatz 2 genannten Mitgliedstaats zuständig sind.