Artikel 3 DSGVO – Räumlicher Anwendungsbereich
Relevante Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 22 Verarbeitung durch eine Niederlassung
- Erwägungsgrund 23 Anwendung auf Verarbeiter/Auftragsverarbeiter außerhalb der Union bei gezieltem Anbieten an Betroffene innerhalb der Union
- Erwägungsgrund 24 Anwendung auf Verarbeiter/Auftragsverarbeiter außerhalb der Union bei Profilerstellung von Betroffenen innerhalb der Union
- Erwägungsgrund 25 Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Sie findet in drei Fällen Anwendung. Absatz 1 erfasst die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union, Absatz 2 erfasst nicht in der Union niedergelassene Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die betroffene Personen in der Union ansprechen oder deren Verhalten beobachten, und Absatz 3 erfasst Verantwortliche an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
Nein. Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet. Maßgeblich ist, dass die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in der Union erfolgt, sodass ein Verantwortlicher, dessen Unionsbüro untrennbar mit einer auf Servern anderswo durchgeführten Verarbeitung verbunden ist, vollständig in den Anwendungsbereich fällt.
Wenn seine Verarbeitungstätigkeiten damit im Zusammenhang stehen, betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist. Erwägungsgrund 23 verweist auf Umstände wie die Verwendung einer Sprache oder Währung der Union und die Erwähnung von Kunden in der Union als Anhaltspunkte dafür, dass der Verantwortliche beabsichtigt, Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, während die bloße Zugänglichkeit einer Website nicht genügt.
Die Vorschrift erfasst die Verarbeitung durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die damit im Zusammenhang steht, das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt. Erwägungsgrund 24 stellt klar, dass hierzu die Nachverfolgung von Personen im Internet zählt, insbesondere zur Erstellung von Profilen, um persönliche Vorlieben, Verhaltensweisen und Gepflogenheiten zu analysieren oder vorherzusagen.
Nein. Absatz 2 stellt auf betroffene Personen ab, die sich in der Union befinden, also auf ein Kriterium der körperlichen Anwesenheit und nicht der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes. Umgekehrt schützt die Verordnung nach Absatz 1 jede betroffene Person unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, sobald die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung in der Union erfolgt.