Artikel 39 DSGVO – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
a) Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
b) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
c) Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.

Relevante Erwägungsgründe

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 weist ihm zumindest fünf Aufgaben zu. Der Datenschutzbeauftragte unterrichtet und berät den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter und die Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, er überwacht die Einhaltung der Verordnung, sonstiger Datenschutzvorschriften und der internen Strategien, er berät auf Anfrage im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und überwacht ihre Durchführung gemäß Artikel 35, er arbeitet mit der Aufsichtsbehörde zusammen und wird als Anlaufstelle für diese Behörde tätig.

Nein. Der Einleitungssatz des Absatzes 1 bestimmt, dass dem Datenschutzbeauftragten zumindest die aufgeführten Aufgaben obliegen, sodass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ihm weitere Pflichten übertragen kann. Artikel 38 Absatz 6 lässt solche zusätzlichen Aufgaben zu, sofern sie nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

Ja. Absatz 1 Buchstabe b erfasst die Einhaltung der Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und umfasst ausdrücklich die Zuweisung von Zuständigkeiten, die Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und die diesbezüglichen Überprüfungen.

Nach Absatz 1 Buchstabe c berät er auf Anfrage im Zusammenhang mit der Abschätzung und überwacht ihre Durchführung gemäß Artikel 35. Die entsprechende Pflicht des Verantwortlichen, diesen Rat einzuholen, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde, ist in Artikel 35 Absatz 2 niedergelegt.

Absatz 2 gibt ihm auf, bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung zu tragen und dabei die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung zu berücksichtigen. Die Aufgaben sind daher risikoorientiert zu erfüllen und nicht mit gleichmäßiger Intensität über alle Vorgänge hinweg.