Artikel 10 DSGVO – Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Relevante Erwägungsgründe

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht. Artikel 10 behält diese Datenkategorie damit der behördlichen Aufsicht oder einer besonders zugelassenen Verarbeitung vor.

Nein. Die Vorschrift betrifft die Verarbeitung „aufgrund von Artikel 6 Absatz 1", so dass der Verantwortliche zunächst eine Rechtsgrundlage in Artikel 6 Absatz 1 bestimmen und zusätzlich die Voraussetzung des Artikels 10 erfüllen muss, also behördliche Aufsicht oder eine gesetzliche Zulassung mit Garantien. Ein privater Verantwortlicher benötigt folglich beide Elemente, bevor er Daten über Verurteilungen oder Straftaten verarbeitet.

Die Vorschrift erfasst personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie über damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln. Die Formulierung „über" und die gesonderte Nennung der Straftaten deuten auf einen Anwendungsbereich hin, der über rechtskräftige Verurteilungen hinausreicht; der Wortlaut legt jedoch nicht fest, in welchem Umfang Informationen aus dem Vorfeld einer Verurteilung wie etwa Verdachtsmomente einbezogen sind, so dass diese Frage durch Auslegung der Wendung im Zusammenhang zu klären ist.

Nein. Nach Satz 2 des Artikels 10 darf ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden, und diese Regel lässt keine Ausnahme durch eine bloße gesetzliche Zulassung zu, wie sie andere Verarbeitungen nach Satz 1 ermöglicht.

Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten zählen nicht zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten besonderen Kategorien; Artikel 10 errichtet eine eigenständige Regelung, die auf behördlicher Aufsicht oder gesetzlicher Zulassung beruht und nicht auf einem Katalog von Ausnahmen wie Artikel 9 Absatz 2. Andere Vorschriften der Verordnung behandeln beide Kategorien dennoch als vergleichbar sensibel, etwa Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b zur Datenschutz-Folgenabschätzung und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten.