Artikel 73 DSGVO – Vorsitz

(1) Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Relevante Erwägungsgründe

Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 verpflichtet den Europäischen Datenschutzausschuss, aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Absatz 2 setzt deren Amtszeit auf fünf Jahre fest und lässt eine einmalige Wiederwahl zu.

Nur Mitglieder des Ausschusses, da Absatz 1 die Wahl aus deren Kreis verlangt. Nach Artikel 68 Absatz 3 besteht der Ausschuss aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern, sodass der Vorsitzende stets aus diesem Kreis kommt.

Eine einfache Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses, was der allgemeinen Abstimmungsregel des Artikels 72 Absatz 1 entspricht. Die Verordnung behält eine Zweidrittelmehrheit anderen Angelegenheiten vor, etwa den Beschlüssen zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 2 und der Annahme der Geschäftsordnung nach Artikel 72 Absatz 2.

Ja, jedoch nur ein weiteres Mal. Absatz 2 lässt die einmalige Wiederwahl des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter für die fünfjährige Amtszeit zu, sodass die durchgehende Ausübung desselben Amtes zehn Jahre nicht überschreiten kann.

Artikel 73 beschränkt sich auf die Wahl und die Amtszeit. Die Aufgaben des Vorsitzes sind in Artikel 74 Absatz 1 aufgeführt und umfassen die Einberufung der Sitzungen des Ausschusses, die Übermittlung der nach Artikel 65 gefassten Beschlüsse und die Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses; nach Artikel 75 Absatz 2 führt das Sekretariat seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzes aus.