Artikel 52 DSGVO – Unabhängigkeit
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 verlangt, dass jede Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig handelt. Die Absätze 2 bis 6 setzen dies sodann in konkrete Garantien um, die die Freiheit der Mitglieder von Beeinflussung, unvereinbare Tätigkeiten, Ressourcen, Personal und Haushalt betreffen.
Nach Absatz 2 unterliegen die Mitglieder weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen. Absatz 3 ergänzt, dass sie von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen absehen und während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit ausüben dürfen.
Absatz 4 verlangt die personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen, die die Behörde benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch die Ressourcen für Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss, sodass die grenzüberschreitende Arbeitslast nach Kapitel VII ebenfalls zu finanzieren ist.
Absatz 5 verlangt, dass jede Behörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht. Personal, das von einem anderen Zweig der Staatsgewalt abgeordnet oder geleitet würde, wäre mit dieser Garantie unvereinbar.
Ja, in Grenzen. Absatz 6 erlaubt eine Finanzkontrolle, sofern sie die Unabhängigkeit der Behörde nicht beeinträchtigt, und verlangt eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne, die gleichwohl Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.