Artikel 66 DSGVO – Dringlichkeitsverfahren

(1) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 oder dem Verfahren nach Artikel 60 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten treffen, die in ihrem Hoheitsgebiet rechtliche Wirkung entfalten sollen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Die Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis.
(2) Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen.
(3) Jede Aufsichtsbehörde kann unter Angabe von Gründen, auch für den dringenden Handlungsbedarf, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder gegebenenfalls einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen.
(4) Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine betroffene Aufsichtsbehörde, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen, sofort einstweilige Maßnahmen treffen, abweichend vom Kohärenzverfahren nach Artikel 63, 64 und 65 und vom Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 60. Die Maßnahmen entfalten rechtliche Wirkung nur in ihrem eigenen Hoheitsgebiet und mit festgelegter Geltungsdauer von höchstens drei Monaten.

Artikel 66 Absatz 1 verpflichtet die Aufsichtsbehörde, die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, den Ausschuss und die Kommission unverzüglich von diesen Maßnahmen und den Gründen für deren Erlass in Kenntnis zu setzen. Die Abweichung ist damit keine Erlaubnis zu stillschweigendem einseitigem Handeln, denn die übrigen Akteure des Systems der Zusammenarbeit müssen sogleich unterrichtet werden.

Nach Artikel 66 Absatz 2 kann die Aufsichtsbehörde, die einstweilige Maßnahmen ergriffen hat und der Auffassung ist, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, unter Angabe von Gründen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses ersuchen. Die Begrenzung der Geltungsdauer einstweiliger Maßnahmen auf drei Monate macht diesen Weg zur einzigen Möglichkeit, dringendem Handeln dauerhafte Wirkung zu verleihen.

Ja. Artikel 66 Absatz 3 erlaubt jeder Aufsichtsbehörde, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses zu ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen, wobei die Gründe auch den dringenden Handlungsbedarf selbst umfassen müssen.

Abweichend von Artikel 64 Absatz 3 und Artikel 65 Absatz 2 wird eine Stellungnahme oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 4 binnen zwei Wochen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Sowohl die Frist als auch die Abstimmungsschwelle sind gegenüber den gewöhnlichen Kohärenzverfahren gelockert.