Artikel 46 DSGVO – Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
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Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, erlaubt Artikel 46 Absatz 1 einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur, sofern er geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein; das Garantieinstrument allein genügt nicht, wenn die betroffenen Personen ihre Rechte nicht durchsetzen können.
Absatz 2 nennt ein rechtlich bindendes und durchsetzbares Dokument zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen, verbindliche interne Datenschutzvorschriften gemäß Artikel 47, von der Kommission erlassene Standarddatenschutzklauseln, von einer Aufsichtsbehörde angenommene und von der Kommission genehmigte Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 und einen genehmigten Zertifizierungsmechanismus gemäß Artikel 42. Bei Verhaltensregeln und Zertifizierungen muss der Importeur im Drittland zusätzlich rechtsverbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen zur Anwendung der Garantien eingehen, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen.
Ja, jedoch nur mit Genehmigung. Nach Absatz 3 Buchstabe a können Vertragsklauseln, die zwischen dem Exporteur und dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger im Drittland vereinbart wurden, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde geeignete Garantien bieten, und Absatz 4 verlangt in solchen Fällen die Anwendung des Kohärenzverfahrens nach Artikel 63. Das unterscheidet Ad-hoc-Klauseln von den Standardklauseln des Absatzes 2 Buchstaben c und d, die keiner besonderen Genehmigung bedürfen.
Sie können sich ohne besondere Genehmigung auf ein rechtlich bindendes und durchsetzbares Dokument nach Absatz 2 Buchstabe a stützen oder, nach Absatz 3 Buchstabe b, auf Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen aufgenommen werden und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen, wobei hier die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Maßgeblich ist, ob das Instrument rechtlich bindend ist; nicht bindende Verwaltungsvereinbarungen erfordern den Genehmigungsweg und das Kohärenzverfahren.
Ja. Absatz 5 hält von einem Mitgliedstaat oder einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilte Genehmigungen so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls von dieser Aufsichtsbehörde geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, und auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie erlassene Feststellungen der Kommission bleiben so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Absatz 2 erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.