Artikel 46 DSGVO – Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien

(1) Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können, ohne dass hierzu eine besondere Genehmigung einer Aufsichtsbehörde erforderlich wäre, bestehen in
a) einem rechtlich bindenden und durchsetzbaren Dokument zwischen den Behörden oder öffentlichen Stellen,
b) verbindlichen internen Datenschutzvorschriften gemäß Artikel 47,
c) Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen werden,
d) von einer Aufsichtsbehörde angenommenen Standarddatenschutzklauseln, die von der Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 genehmigt wurden,
e) genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen, oder
f) einem genehmigten Zertifizierungsmechanismus gemäß Artikel 42 zusammen mit rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtungen des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in dem Drittland zur Anwendung der geeigneten Garantien, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen.
(3) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde können die geeigneten Garantien gemäß Absatz 1 auch insbesondere bestehen in
a) Vertragsklauseln, die zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger der personenbezogenen Daten im Drittland oder der internationalen Organisation vereinbart wurden, oder
b) Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen aufzunehmen sind und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen.
(4) Die Aufsichtsbehörde wendet das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an, wenn ein Fall gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorliegt.
(5) Von einem Mitgliedstaat oder einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilte Genehmigungen bleiben so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls von dieser Aufsichtsbehörde geändert, ersetzt oder aufgehoben werden. Von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassene Feststellungen bleiben so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, erlaubt Artikel 46 Absatz 1 einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur, sofern er geeignete Garantien vorgesehen hat und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein; das Garantieinstrument allein genügt nicht, wenn die betroffenen Personen ihre Rechte nicht durchsetzen können.

Absatz 2 nennt ein rechtlich bindendes und durchsetzbares Dokument zwischen Behörden oder öffentlichen Stellen, verbindliche interne Datenschutzvorschriften gemäß Artikel 47, von der Kommission erlassene Standarddatenschutzklauseln, von einer Aufsichtsbehörde angenommene und von der Kommission genehmigte Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 und einen genehmigten Zertifizierungsmechanismus gemäß Artikel 42. Bei Verhaltensregeln und Zertifizierungen muss der Importeur im Drittland zusätzlich rechtsverbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen zur Anwendung der Garantien eingehen, einschließlich in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen.

Ja, jedoch nur mit Genehmigung. Nach Absatz 3 Buchstabe a können Vertragsklauseln, die zwischen dem Exporteur und dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder dem Empfänger im Drittland vereinbart wurden, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde geeignete Garantien bieten, und Absatz 4 verlangt in solchen Fällen die Anwendung des Kohärenzverfahrens nach Artikel 63. Das unterscheidet Ad-hoc-Klauseln von den Standardklauseln des Absatzes 2 Buchstaben c und d, die keiner besonderen Genehmigung bedürfen.

Sie können sich ohne besondere Genehmigung auf ein rechtlich bindendes und durchsetzbares Dokument nach Absatz 2 Buchstabe a stützen oder, nach Absatz 3 Buchstabe b, auf Bestimmungen, die in Verwaltungsvereinbarungen aufgenommen werden und durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen einschließen, wobei hier die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Maßgeblich ist, ob das Instrument rechtlich bindend ist; nicht bindende Verwaltungsvereinbarungen erfordern den Genehmigungsweg und das Kohärenzverfahren.

Ja. Absatz 5 hält von einem Mitgliedstaat oder einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilte Genehmigungen so lange gültig, bis sie erforderlichenfalls von dieser Aufsichtsbehörde geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, und auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie erlassene Feststellungen der Kommission bleiben so lange in Kraft, bis sie erforderlichenfalls mit einem nach Absatz 2 erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.