Artikel 82 DSGVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 gewährt den Anspruch jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, der Anspruchsteller muss also nicht die betroffene Person sein, deren Daten verarbeitet wurden. Ersatzfähig sind sowohl Vermögensschäden als auch immaterielle Nachteile, und der Schadenersatz ist von dem verantwortlichen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu leisten.
Nach Absatz 2 haftet jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht der Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde, während ein Auftragsverarbeiter nur haftet, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus der Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat. Die Haftung des Auftragsverarbeiters ist damit enger gefasst und folgt seiner Rolle nach Artikel 4 Nummer 8 sowie seinen Pflichten nach Artikel 28.
Ja, jedoch nur nach dem Befreiungstatbestand des Absatzes 3, der den Nachweis verlangt, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand verantwortlich ist, durch den der Schaden eingetreten ist. Der Wortlaut legt die Beweislast dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter auf und stellt einen strengen Maßstab, da jeder Grad an Verantwortung die Befreiung ausschließt.
Absatz 4 lässt jeden von ihnen für den gesamten Schaden haften, sofern sie nach den Absätzen 2 und 3 verantwortlich sind, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist. Wer vollständigen Schadenersatz gezahlt hat, kann sodann nach Absatz 5 von den übrigen Beteiligten den Teil des Schadenersatzes zurückfordern, der ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.
Absatz 6 verweist auf die Gerichte, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Jene Vorschrift eröffnet Verfahren vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder wahlweise des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, der Beklagte ist eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt.