Artikel 82 DSGVO – Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.
(4) Ist mehr als ein Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter bzw. sowohl ein Verantwortlicher als auch ein Auftragsverarbeiter an derselben Verarbeitung beteiligt und sind sie gemäß den Absätzen 2 und 3 für einen durch die Verarbeitung verursachten Schaden verantwortlich, so haftet jeder Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter für den gesamten Schaden, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist.
(5) Hat ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 4 vollständigen Schadenersatz für den erlittenen Schaden gezahlt, so ist dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter berechtigt, von den übrigen an derselben Verarbeitung beteiligten für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern den Teil des Schadenersatzes zurückzufordern, der unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.
(6) Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 gewährt den Anspruch jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, der Anspruchsteller muss also nicht die betroffene Person sein, deren Daten verarbeitet wurden. Ersatzfähig sind sowohl Vermögensschäden als auch immaterielle Nachteile, und der Schadenersatz ist von dem verantwortlichen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu leisten.

Nach Absatz 2 haftet jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche für den Schaden, der durch eine nicht der Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde, während ein Auftragsverarbeiter nur haftet, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus der Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat. Die Haftung des Auftragsverarbeiters ist damit enger gefasst und folgt seiner Rolle nach Artikel 4 Nummer 8 sowie seinen Pflichten nach Artikel 28.

Ja, jedoch nur nach dem Befreiungstatbestand des Absatzes 3, der den Nachweis verlangt, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand verantwortlich ist, durch den der Schaden eingetreten ist. Der Wortlaut legt die Beweislast dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter auf und stellt einen strengen Maßstab, da jeder Grad an Verantwortung die Befreiung ausschließt.

Absatz 4 lässt jeden von ihnen für den gesamten Schaden haften, sofern sie nach den Absätzen 2 und 3 verantwortlich sind, damit ein wirksamer Schadensersatz für die betroffene Person sichergestellt ist. Wer vollständigen Schadenersatz gezahlt hat, kann sodann nach Absatz 5 von den übrigen Beteiligten den Teil des Schadenersatzes zurückfordern, der ihrem Anteil an der Verantwortung für den Schaden entspricht.

Absatz 6 verweist auf die Gerichte, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Jene Vorschrift eröffnet Verfahren vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder wahlweise des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, der Beklagte ist eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt.