Artikel 59 DSGVO – Tätigkeitsbericht

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.

Relevante Erwägungsgründe

Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Jede Aufsichtsbehörde muss einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit erstellen. Der Bericht kann eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der nach Artikel 58 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen enthalten, sodass der Inhalt über die Darstellung der Tätigkeit hinaus teilweise im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegt.

Der Bericht ist dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden zu übermitteln. Zusätzlich ist er der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich zu machen.

Nein. Artikel 59 sieht lediglich vor, dass der Bericht eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen enthalten kann, was auf zusammengefasste Kategorien und nicht auf namentlich benannte Verfahren hindeutet. Ob und wie einzelne Verfahren beschrieben werden, bleibt der Aufsichtsbehörde überlassen, vorbehaltlich etwaiger Anforderungen des Rechts der Mitgliedstaaten.

Die Übermittlung des Berichts an das Parlament und die Regierung ist eine Form öffentlicher Rechenschaft, die neben die Gewährleistung völliger Unabhängigkeit in Artikel 52 Absatz 1 tritt. Der Bericht unterrichtet diese Stellen, ohne ihnen eine Weisungsbefugnis zu verschaffen, da Artikel 52 Absatz 2 jede äußere Einflussnahme auf die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde untersagt.

Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe u verpflichtet jede Aufsichtsbehörde, interne Verzeichnisse über Verstöße gegen die Verordnung und über die gemäß Artikel 58 Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen zu führen. Aus diesen Verzeichnissen speist sich das Material für die fakultative Liste der Arten von Verstößen und der Arten von Maßnahmen im Jahresbericht.