Artikel 56 DSGVO – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde

(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Nach Absatz 1 ist es die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, und sie ist gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung zuständig. Hauptniederlassung und grenzüberschreitende Verarbeitung sind in Artikel 4 Nummer 16 und Nummer 23 bestimmt.

Ja. Abweichend von Absatz 1 erlaubt Absatz 2 jeder Aufsichtsbehörde, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.

Absatz 3 verpflichtet sie, die federführende Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, und diese entscheidet dann innerhalb einer Frist von drei Wochen, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Mitgliedstaat der unterrichtenden Behörde eine Niederlassung hat. Der Entscheidungszeitpunkt ist damit zeitlich festgelegt und an ein benanntes Kriterium gebunden.

Befasst sich die federführende Behörde mit dem Fall, so findet das Kooperationsverfahren nach Artikel 60 Anwendung, die unterrichtende Behörde kann ihr einen Beschlussentwurf vorlegen, und die federführende Behörde muss diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung tragen. Lehnt die federführende Behörde ab, so befasst sich die unterrichtende Behörde selbst mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62 über Amtshilfe und gemeinsame Maßnahmen.

Absatz 6 macht die federführende Aufsichtsbehörde zum einzigen Ansprechpartner des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für dessen grenzüberschreitende Verarbeitung, was den Kern der einzigen Anlaufstelle bildet. Die Organisation hat es mit einer Behörde zu tun, auch wenn andere betroffene Aufsichtsbehörden über das Kooperationsverfahren nach Artikel 60 an der Entscheidung mitwirken.