Artikel 97 DSGVO – Berichte der Kommission

(1) Bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden öffentlich gemacht.
(2) Im Rahmen der Bewertungen und Überprüfungen nach Absatz 1 prüft die Kommission insbesondere die Anwendung und die Wirkungsweise
a) des Kapitels V über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erlassenen Beschlüsse sowie die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Feststellungen,
b) des Kapitels VII über Zusammenarbeit und Kohärenz.
(3) Für den in Absatz 1 genannten Zweck kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden anfordern.
(4) Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungen und Überprüfungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen.
(5) Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklungen in der Informationstechnologie und die Fortschritte in der Informationsgesellschaft.

Relevante Erwägungsgründe

Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 verpflichtet die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung vorzulegen. Die Berichte werden öffentlich gemacht.

Absatz 2 hebt das Kapitel V über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen hervor, insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 45 Absatz 3 erlassenen Beschlüsse und die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Feststellungen, sowie das Kapitel VII über Zusammenarbeit und Kohärenz.

Nach Absatz 3 kann sie Informationen von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden anfordern, und nach Absatz 4 hat sie die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen zu berücksichtigen.

Ja. Nach Absatz 5 legt die Kommission erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung der Verordnung vor und berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklungen in der Informationstechnologie und die Fortschritte in der Informationsgesellschaft.

Nein. Artikel 45 Absatz 3 verlangt für jeden Angemessenheitsbeschluss eine eigene regelmäßige Überprüfung mindestens alle vier Jahre, und Artikel 45 Absatz 4 verpflichtet die Kommission zur laufenden Beobachtung von Entwicklungen in Drittländern, während Artikel 97 eine allgemeine Bewertung der gesamten Verordnung ist, die diesen Beschlüssen lediglich besondere Aufmerksamkeit widmet.