Artikel 97 DSGVO – Berichte der Kommission
Relevante Erwägungsgründe
Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 verpflichtet die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung vorzulegen. Die Berichte werden öffentlich gemacht.
Absatz 2 hebt das Kapitel V über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen hervor, insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 45 Absatz 3 erlassenen Beschlüsse und die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Feststellungen, sowie das Kapitel VII über Zusammenarbeit und Kohärenz.
Nach Absatz 3 kann sie Informationen von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden anfordern, und nach Absatz 4 hat sie die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen zu berücksichtigen.
Ja. Nach Absatz 5 legt die Kommission erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung der Verordnung vor und berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklungen in der Informationstechnologie und die Fortschritte in der Informationsgesellschaft.
Nein. Artikel 45 Absatz 3 verlangt für jeden Angemessenheitsbeschluss eine eigene regelmäßige Überprüfung mindestens alle vier Jahre, und Artikel 45 Absatz 4 verpflichtet die Kommission zur laufenden Beobachtung von Entwicklungen in Drittländern, während Artikel 97 eine allgemeine Bewertung der gesamten Verordnung ist, die diesen Beschlüssen lediglich besondere Aufmerksamkeit widmet.