Artikel 84 DSGVO – Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 verpflichtet sie, Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen, insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen, und alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Das Wort „insbesondere“ zeigt, dass die Vorschrift vor allem die von Artikel 83 gelassene Lücke schließen soll, denn die Bußgeldstufen der Absätze 4 bis 6 erfassen nicht jede Bestimmung der Verordnung. Den Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen, auch bereits bußgeldbewehrte Verstöße mit zusätzlichen Sanktionen zu versehen, da der Wortlaut die nationalen Sanktionen nicht auf die nicht erfassten Verstöße beschränkt.

Ja. Der Artikel überlässt die Form der Sanktion dem Recht der Mitgliedstaaten, und Erwägungsgrund 149 sieht ausdrücklich Vorschriften über strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung vor, einschließlich der Einziehung der durch den Verstoß erlangten Gewinne.

Die Verordnung schließt eine Kumulierung nicht aus, da Geldbußen nach Artikel 83 und Sanktionen nach Artikel 84 als parallele Durchsetzungswege dienen. Erwägungsgrund 149 mahnt allerdings, dass die Verhängung strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen nicht zu einer Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung in der Auslegung des betreffenden Mitgliedstaats führen soll.

Ja. Nach Absatz 2 hatte jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die aufgrund von Absatz 1 erlassenen Rechtsvorschriften mitzuteilen, und er ist verpflichtet, alle späteren Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mitzuteilen.