Artikel 45 DSGVO – Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Relevante Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 103 Adäquates Schutzniveau von Drittländern aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses
- Erwägungsgrund 104 Kriterien für Angemessenheitsbeschluss
- Erwägungsgrund 105 Berücksichtigung internationaler Abkommen für Angemessenheitsbeschluss
- Erwägungsgrund 106 Überwachung und regelmäßige Überprüfung des Schutzniveaus
- Erwägungsgrund 107 Abänderung, Widerruf und Außerkraftsetzung von Angemessenheitsbeschlüssen
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Nach Artikel 45 Absatz 1 darf eine Übermittlung ohne besondere Genehmigung vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. Der Angemessenheitsbeschluss macht damit für die von ihm erfassten Übermittlungen die geeigneten Garantien des Artikels 46 oder die Ausnahmen des Artikels 49 entbehrlich.
Absatz 2 verpflichtet die Kommission, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die einschlägigen Rechtsvorschriften auch in Bezug auf öffentliche Sicherheit, Verteidigung, nationale Sicherheit und Strafrecht sowie den Zugang der Behörden zu personenbezogenen Daten, die Datenschutzvorschriften, die Vorschriften für die Weiterübermittlung, die Rechtsprechung sowie wirksame und durchsetzbare Rechte der betroffenen Personen mit verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen zu berücksichtigen. Sie muss außerdem die Existenz und wirksame Funktionsweise einer oder mehrerer unabhängiger Aufsichtsbehörden mit angemessenen Durchsetzungsbefugnissen sowie die eingegangenen internationalen Verpflichtungen und andere rechtsverbindliche Verpflichtungen des Landes oder der Organisation berücksichtigen.
Nein. Nach Absatz 3 muss der Durchführungsrechtsakt einen Mechanismus für eine regelmäßige Überprüfung vorsehen, die mindestens alle vier Jahre erfolgt, und nach Absatz 4 überwacht die Kommission maßgebliche Entwicklungen fortlaufend. Ergeben entsprechende Informationen, dass ein angemessenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist, verlangt Absatz 5 von der Kommission, den Beschluss im Wege von Durchführungsrechtsakten zu widerrufen, zu ändern oder auszusetzen, soweit dies nötig ist und ohne rückwirkende Kraft, und Absatz 6 verpflichtet sie, Beratungen mit dem Land oder der Organisation aufzunehmen, um Abhilfe für die Situation zu schaffen.
Ja. Die Absätze 1 und 3 sehen ausdrücklich Beschlüsse vor, die ein Gebiet oder einen oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland erfassen, und im Durchführungsrechtsakt werden der territoriale und der sektorale Anwendungsbereich angegeben. Die Angemessenheit kann daher etwa auf eine bestimmte Kategorie von Empfängern oder einen einzelnen Sektor statt auf die gesamte Rechtsordnung beschränkt werden.
Wie Absatz 7 klarstellt, werden Übermittlungen gemäß den Artikeln 46 bis 49 durch einen Beschluss nach Absatz 5 nicht berührt, sodass Exporteure auf geeignete Garantien oder die Ausnahmen zurückgreifen können. Absatz 8 verpflichtet die Kommission, im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website die Liste der Drittländer, Gebiete, Sektoren und Organisationen zu veröffentlichen, für die ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist oder nicht mehr gewährleistet ist, und Absatz 9 hält die auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Feststellungen so lange in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.