Artikel 95 DSGVO – Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG

Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Die Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen. Es handelt sich um eine Regel gegen die doppelte Regulierung desselben Gegenstands.

Nur Personen, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union verarbeiten. Eine Organisation, die solche Dienste lediglich nutzt und nicht bereitstellt, fällt nicht unter den Wortlaut, auch wenn sich einige Pflichten der Richtlinie 2002/58/EG, etwa die zu Endeinrichtungen, an einen weiteren Kreis richten.

Nein. Die Vorschrift wirkt gegenstandsbezogen, sodass die Verordnung nur dort zurücktritt, wo die Richtlinie eine besondere Pflicht mit demselben Ziel enthält. Für alles, was die Richtlinie nicht besonders regelt, einschließlich der meisten Pflichten des Verantwortlichen und der Rechte der betroffenen Person, gilt die Verordnung uneingeschränkt, wie Erwägungsgrund 173 bestätigt.

Für die Meldung durch Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste enthält die Richtlinie 2002/58/EG eine besondere Pflicht mit demselben Ziel, sodass Artikel 95 verhindert, dass die Verordnung für dieselbe Verarbeitung eine parallele Pflicht hinzufügt. Außerhalb dieses besonderen Bereichs gelten die Meldepflichten der Artikel 33 und 34 wie gewohnt.

Ja. Die Richtlinie bestimmt die Einwilligung unter Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG, und Artikel 94 Absatz 2 lässt solche Verweise als Verweise auf die Verordnung gelten, sodass die Einwilligung nach der Richtlinie den Bedingungen des Artikels 4 Nummer 11 und des Artikels 7 genügen muss.