Artikel 13 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Zum Zeitpunkt der Erhebung verlangt Absatz 1 vom Verantwortlichen die Angabe seines Namens und seiner Kontaktdaten sowie derjenigen eines etwaigen Vertreters, gegebenenfalls der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, der Zwecke und der Rechtsgrundlage der Verarbeitung, der verfolgten berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, der Empfänger oder Kategorien von Empfängern sowie der maßgeblichen Angaben zu einer beabsichtigten Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation. Die Pflicht knüpft an den Zeitpunkt der Erhebung an und nicht an einen späteren Abschnitt der Verarbeitung.
Absatz 2 verlangt die Informationen, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten, nämlich die Speicherdauer oder die Kriterien für deren Festlegung, das Bestehen der Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit, das Recht auf Widerruf der Einwilligung, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, die Angabe, ob die Bereitstellung der Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist und welche Folgen eine Nichtbereitstellung hätte, sowie das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 mit aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f verlangt vom Verantwortlichen die Angabe seiner Absicht, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie des Vorhandenseins oder des Fehlens eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission. Bei Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 muss er zusätzlich auf die geeigneten oder angemessenen Garantien verweisen und erläutern, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist oder wo sie verfügbar sind.
Absatz 3 verpflichtet den Verantwortlichen, die betroffene Person vor dieser Weiterverarbeitung über den anderen Zweck und über alle maßgeblichen weiteren Informationen gemäß Absatz 2 zu unterrichten. Die Vereinbarkeit des neuen Zwecks mit dem ursprünglichen Zweck wird gesondert nach Artikel 6 Absatz 4 beurteilt.
Nur eine einzige. Absatz 4 lässt die Pflichten entfallen, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt; anders als Artikel 14 Absatz 5 kennt die Vorschrift keine Befreiung wegen Unmöglichkeit, unverhältnismäßigen Aufwands oder Berufsgeheimnisses, was dem Umstand entspricht, dass der Verantwortliche im Zeitpunkt der Erhebung unmittelbar mit der betroffenen Person zu tun hat.