Artikel 30 DSGVO – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
b) die Zwecke der Verarbeitung;
c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;
e) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
(2) Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
b) die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden;
c) gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
d) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
(3) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(4) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn, die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Artikel 30 Absatz 1 zählt die erforderlichen Angaben auf, nämlich den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten, die Zwecke der Verarbeitung, die Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten, die Kategorien von Empfängern einschließlich derjenigen in Drittländern, gegebenenfalls Übermittlungen an ein Drittland mit der Dokumentierung geeigneter Garantien bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen und, wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung sowie eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.

Ja. Nach Artikel 30 Absatz 2 führt jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag er tätig ist, die Kategorien von Verarbeitungen, gegebenenfalls Übermittlungen an ein Drittland und, wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 enthält. Das Verzeichnis des Auftragsverarbeiters ist kürzer als das des Verantwortlichen, weil es die engere Rolle des Auftragsverarbeiters widerspiegelt.

Absatz 3 verlangt, dass das Verzeichnis schriftlich geführt wird, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Nach Absatz 4 stellen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls deren Vertreter es der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung, sodass das Verzeichnis als dauerhaftes Instrument der Rechenschaftspflicht und nicht als öffentliches Dokument wirkt.

Nur teilweise. Absatz 5 nimmt Unternehmen und Einrichtungen aus, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, doch die Ausnahme entfällt, wenn die Verarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, wenn sie nicht nur gelegentlich erfolgt oder wenn sie besondere Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 umfasst. Da routinemäßige Verarbeitungen wie die Lohnabrechnung oder die Kundenverwaltung nicht nur gelegentlich erfolgen, ist die Ausnahme in der Praxis eng.

Das Verzeichnis setzt die Pflicht aus Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24, die Einhaltung nachweisen zu können, praktisch um, da es die Zwecke, Datenkategorien, Empfänger, Übermittlungen, Speicherfristen und Sicherheit jeder Verarbeitungstätigkeit an einer Stelle erfasst. Erwägungsgrund 82 bestätigt, dass das Verzeichnis dazu dient, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Einhaltung nachweisen und mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten können.