Artikel 30 DSGVO – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 30 Absatz 1 zählt die erforderlichen Angaben auf, nämlich den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten, die Zwecke der Verarbeitung, die Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten, die Kategorien von Empfängern einschließlich derjenigen in Drittländern, gegebenenfalls Übermittlungen an ein Drittland mit der Dokumentierung geeigneter Garantien bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen und, wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung sowie eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
Ja. Nach Artikel 30 Absatz 2 führt jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag er tätig ist, die Kategorien von Verarbeitungen, gegebenenfalls Übermittlungen an ein Drittland und, wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 enthält. Das Verzeichnis des Auftragsverarbeiters ist kürzer als das des Verantwortlichen, weil es die engere Rolle des Auftragsverarbeiters widerspiegelt.
Absatz 3 verlangt, dass das Verzeichnis schriftlich geführt wird, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Nach Absatz 4 stellen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls deren Vertreter es der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung, sodass das Verzeichnis als dauerhaftes Instrument der Rechenschaftspflicht und nicht als öffentliches Dokument wirkt.
Nur teilweise. Absatz 5 nimmt Unternehmen und Einrichtungen aus, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, doch die Ausnahme entfällt, wenn die Verarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, wenn sie nicht nur gelegentlich erfolgt oder wenn sie besondere Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 umfasst. Da routinemäßige Verarbeitungen wie die Lohnabrechnung oder die Kundenverwaltung nicht nur gelegentlich erfolgen, ist die Ausnahme in der Praxis eng.
Das Verzeichnis setzt die Pflicht aus Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24, die Einhaltung nachweisen zu können, praktisch um, da es die Zwecke, Datenkategorien, Empfänger, Übermittlungen, Speicherfristen und Sicherheit jeder Verarbeitungstätigkeit an einer Stelle erfasst. Erwägungsgrund 82 bestätigt, dass das Verzeichnis dazu dient, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter die Einhaltung nachweisen und mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten können.