Artikel 57 DSGVO – Aufgaben
Relevante Erwägungsgründe
- Erwägungsgrund 122 Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde
- Erwägungsgrund 123 Kooperation der Aufsichtsbehörden untereinander und mit der Kommission
- Erwägungsgrund 132 Sensibilisierungsmaßnahmen und spezifische Maßnahmen
- Erwägungsgrund 133 Gegenseitige Unterstützung und einstweilige Maßnahmen
- Erwägungsgrund 137 Einstweilige Maßnahmen
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Artikel 57 Absatz 1 zählt zweiundzwanzig Aufgaben auf, die jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen hat. Sie reichen von der Überwachung und Durchsetzung der Verordnung nach Buchstabe a über die Befassung mit Beschwerden nach Buchstabe f und die Durchführung von Untersuchungen nach Buchstabe h bis zur Billigung von Verhaltensregeln und Zertifizierungskriterien sowie zu Beiträgen zur Tätigkeit des Ausschusses. Buchstabe v fügt als Auffangaufgabe die Erfüllung jeder sonstigen Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten hinzu, sodass die Aufzählung nicht abschließend ist.
Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f verpflichtet die Aufsichtsbehörde, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle gemäß Artikel 80 zu befassen und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Der Aufsichtsbehörde bleibt damit ein Spielraum bei der Bestimmung der Untersuchungstiefe, doch muss sie den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis unterrichten, insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder eine Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist.
Nein, im Grundsatz nicht. Artikel 57 Absatz 3 bestimmt, dass die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich ist. Nur bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde nach Absatz 4 eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, tätig zu werden, wobei sie die Beweislast für diesen Charakter der Anfrage trägt.
Artikel 57 Absatz 2 verlangt von jeder Aufsichtsbehörde, das Einreichen von Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars zu erleichtern, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann. Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass andere Kommunikationsmittel dadurch nicht ausgeschlossen werden dürfen, sodass eine betroffene Person nicht auf einen einzigen Kanal verwiesen werden kann.
Ja. Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b bis e übertragen ihnen fördernde und beratende Aufgaben. Dazu gehören die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung unter besonderer Beachtung spezifischer Maßnahmen für Kinder, die Beratung des nationalen Parlaments und der Regierung über legislative Maßnahmen, die Sensibilisierung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter für ihre Pflichten sowie die Bereitstellung von Informationen für betroffene Personen über die Ausübung ihrer Rechte. Buchstabe i verpflichtet die Aufsichtsbehörde darüber hinaus, maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken.