Artikel 21 DSGVO – Widerspruchsrecht

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 erfasst Verarbeitungen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgen, also Aufgaben im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt sowie berechtigte Interessen, einschließlich eines auf diese Bestimmungen gestützten Profilings. Die betroffene Person muss Gründe geltend machen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, und das Recht steht ihr jederzeit zu.

Der Verantwortliche muss die Verarbeitung einstellen, es sei denn, er weist zwingende schutzwürdige Gründe nach, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die Nachweislast liegt beim Verantwortlichen, und solange diese Prüfung andauert, kann die betroffene Person eine Einschränkung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d erwirken.

Nein. Die Absätze 2 und 3 gewähren ein unbedingtes Recht, denn nach dem Widerspruch dürfen die Daten nicht mehr zu Zwecken der Direktwerbung verarbeitet werden, einschließlich des mit dieser Werbung in Verbindung stehenden Profilings. Die betroffene Person muss keine Gründe angeben, und dem Verantwortlichen steht kein Gegenargument offen.

Absatz 4 verlangt, dass auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich hingewiesen wird, und zwar in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form. Ein Hinweis, der in einer Datenschutzerklärung neben anderen Inhalten untergeht, erfüllt das Erfordernis der Trennung nicht.

Ja. Absatz 6 gewährt aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich. Im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft erlaubt Absatz 5 zusätzlich, den Widerspruch mittels automatisierter Verfahren unter Verwendung technischer Spezifikationen auszuüben.