Artikel 21 DSGVO – Widerspruchsrecht
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 erfasst Verarbeitungen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgen, also Aufgaben im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt sowie berechtigte Interessen, einschließlich eines auf diese Bestimmungen gestützten Profilings. Die betroffene Person muss Gründe geltend machen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, und das Recht steht ihr jederzeit zu.
Der Verantwortliche muss die Verarbeitung einstellen, es sei denn, er weist zwingende schutzwürdige Gründe nach, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die Nachweislast liegt beim Verantwortlichen, und solange diese Prüfung andauert, kann die betroffene Person eine Einschränkung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d erwirken.
Nein. Die Absätze 2 und 3 gewähren ein unbedingtes Recht, denn nach dem Widerspruch dürfen die Daten nicht mehr zu Zwecken der Direktwerbung verarbeitet werden, einschließlich des mit dieser Werbung in Verbindung stehenden Profilings. Die betroffene Person muss keine Gründe angeben, und dem Verantwortlichen steht kein Gegenargument offen.
Absatz 4 verlangt, dass auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich hingewiesen wird, und zwar in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form. Ein Hinweis, der in einer Datenschutzerklärung neben anderen Inhalten untergeht, erfüllt das Erfordernis der Trennung nicht.
Ja. Absatz 6 gewährt aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich. Im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft erlaubt Absatz 5 zusätzlich, den Widerspruch mittels automatisierter Verfahren unter Verwendung technischer Spezifikationen auszuüben.