Artikel 74 DSGVO – Aufgaben des Vorsitzes
Relevante Erwägungsgründe
Keine relevanten Erwägungsgründe aufgeführt.
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Nach Absatz 1 beruft der Vorsitz die Sitzungen des Ausschusses ein und erstellt die Tagesordnungen, übermittelt die Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 65 an die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden und stellt eine rechtzeitige Ausführung der Aufgaben des Ausschusses sicher, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.
Die von Absatz 1 Buchstabe b verlangte Übermittlung setzt den Folgemechanismus des Artikels 65 in Gang. Artikel 65 Absatz 5 verpflichtet den Vorsitz, den Beschluss zur Streitbeilegung unverzüglich zu übermitteln, und nach Artikel 65 Absatz 6 muss die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss binnen eines Monats nach Übermittlung des Beschlusses durch den Ausschuss erlassen.
Artikel 74 nimmt diese Aufteilung nicht selbst vor. Absatz 2 überlässt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern der Geschäftsordnung des Ausschusses, die der Ausschuss nach Artikel 72 Absatz 2 mit Zweidrittelmehrheit annimmt.
Absatz 1 Buchstabe c macht den Vorsitz zum Hüter der Rechtzeitigkeit und hebt das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 ausdrücklich hervor. Hintergrund ist, dass dieses Verfahren strengen Fristen unterliegt, etwa den acht Wochen für eine Stellungnahme nach Artikel 64 Absatz 3 und dem Monat, verlängerbar um einen weiteren Monat, für einen verbindlichen Beschluss nach Artikel 65 Absatz 2 und 3.
Nein. Die Aufgaben des Absatzes 1 sind verfahrensmäßiger und organisatorischer Natur, während inhaltliche Rechtsakte wie Stellungnahmen nach Artikel 64 und verbindliche Beschlüsse nach Artikel 65 vom Ausschuss als Gremium angenommen werden. Der Vorsitz leitet allerdings das Sekretariat, das nach Artikel 75 Absatz 2 seine Aufgaben ausschließlich auf seine Anweisung ausführt.