Artikel 86 DSGVO – Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Er erlaubt, dass personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde, einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem sie unterliegt, offengelegt werden. Ziel ist ausdrücklich, den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung in Einklang zu bringen.

Behörden und öffentliche Einrichtungen sowie private Einrichtungen, letztere jedoch nur, soweit sie die amtlichen Dokumente zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe besitzen. Ein privates Unternehmen, das Dokumente allein zu eigenen geschäftlichen Zwecken vorhält, wird von der Vorschrift nicht erfasst.

Nein. Er wirkt allein über das Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedstaats über den Zugang zu Dokumenten, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, und dieses Recht entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen eine Offenlegung erfolgt. Erwägungsgrund 154 bestätigt, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten als öffentliches Interesse betrachtet werden kann und eine Offenlegung erfolgen sollte, wenn sie in solchen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Die offenlegende Stelle benötigt weiterhin eine Grundlage nach Artikel 6 Absatz 1, typischerweise Buchstabe c bei einer rechtlichen Offenlegungspflicht oder Buchstabe e bei einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, und die von Artikel 86 in Bezug genommenen Zugangsvorschriften können die von Artikel 6 Absatz 3 verlangte Rechtsgrundlage bilden. Artikel 86 stellt klar, dass solche nationalen Abwägungsregeln mit der Verordnung vereinbar sind, ersetzt aber nicht Kapitel II.

Nein. Der Artikel verlangt einen Einklang zwischen Zugang und dem Recht auf Datenschutz, das nationale Recht muss beide Belange also abwägen und darf nicht schlicht den einen dem anderen vorziehen, und jede weitere Verarbeitung der offengelegten Daten unterliegt nach den allgemeinen Regeln zum sachlichen Anwendungsbereich in Artikel 2 weiterhin der Verordnung.