Artikel 27 DSGVO – Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern

(1) In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.
(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für
a) eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder
b) Behörden oder öffentliche Stellen.
(3) Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.
(4) Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle zu dienen.
(5) Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst.

Relevante Erwägungsgründe

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, auf die Artikel 3 Absatz 2 Anwendung findet, also jene, die nicht in der Union niedergelassen sind, aber betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten dort beobachten. Artikel 27 Absatz 1 verlangt, dass die Benennung schriftlich erfolgt.

Ja. Nach Absatz 2 gilt die Pflicht nicht für Behörden oder öffentliche Stellen und nicht für eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt und voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Die Voraussetzungen der verarbeitungsbezogenen Ausnahme sind kumulativ, sodass bereits ein einzelnes umfangreiches oder risikobehaftetes Element sie entfallen lässt.

Artikel 27 Absatz 3 verlangt die Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Personen befinden, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird. Verteilen sich die betroffenen Personen über mehrere Mitgliedstaaten, kann der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unter ihnen wählen.

Nach Absatz 4 wird der Vertreter beauftragt, zusätzlich zum Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung als Anlaufstelle zu dienen. Der Vertreter führt zudem, soweit anwendbar, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 Absatz 1 und Absatz 2.

Nein. Artikel 27 Absatz 5 stellt klar, dass die Benennung unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst erfolgt. Der Vertreter ist eine Anlaufstelle innerhalb der Union und kein Ersatzbeklagter, der die Verantwortung der benennenden Stelle übernimmt.