Artikel 55 DSGVO – Zuständigkeit
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Nach Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig. Diese Aufgaben und Befugnisse sind vor allem in den Artikeln 57 und 58 niedergelegt.
Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder durch private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so erklärt Absatz 2 die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats für zuständig und schließt die Anwendung des Artikels 56 ausdrücklich aus. Eine Verarbeitung, die auf einer rechtlichen Verpflichtung oder auf einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt beruht, gelangt daher nie in das Verfahren der einzigen Anlaufstelle.
Nicht im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit, wie Absatz 3 bestimmt. Dies wahrt die Unabhängigkeit der Justiz, und Erwägungsgrund 20 erläutert, dass die Aufsicht über derartige Verarbeitungen besonderen Stellen innerhalb des Justizsystems des Mitgliedstaats übertragen werden kann.
Nein. Absatz 3 beschränkt sich auf die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen, sodass Verarbeitungen außerhalb dieser Tätigkeit, etwa die Verwaltung des Gerichtspersonals, in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bleiben. Wo die justizielle Tätigkeit genau endet, ist im Text nicht bestimmt und muss anhand des in Erwägungsgrund 20 zum Ausdruck kommenden Zwecks der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit beurteilt werden.
Artikel 56 gilt unbeschadet des Artikels 55, sodass die räumliche Zuständigkeit nach Absatz 1 der Ausgangspunkt bleibt. Für die grenzüberschreitende Verarbeitung bündelt Artikel 56 die Handlungszuständigkeit bei der federführenden Aufsichtsbehörde, außer in den von Artikel 55 Absatz 2 erfassten Fällen und in den örtlichen Fällen nach Artikel 56 Absatz 2.