Artikel 94 DSGVO – Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 hebt die Richtlinie 95/46/EG mit Wirkung vom 25. Mai 2018 auf, demselben Tag, ab dem die Verordnung nach Artikel 99 Absatz 2 gilt. Absatz 2 bestimmt, dass Verweise auf die aufgehobene Richtlinie als Verweise auf die Verordnung gelten.
Nach Satz 2 des Absatzes 2 gelten Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als Verweise auf den kraft der Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss, dessen Zusammensetzung und Aufgaben in den Artikeln 68 bis 76 geregelt sind.
Nein. Artikel 45 Absatz 9 hält die nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie erlassenen Feststellungen in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, und Artikel 46 Absatz 5 tut dasselbe für Beschlüsse der Kommission über Standardvertragsklauseln nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie und für von Aufsichtsbehörden erteilte Genehmigungen.
Viele Rechtsakte der Union und des nationalen Rechts nennen die Richtlinie und nicht die Verordnung, und Absatz 2 hält sie durch Umleitung dieser Verweise anwendbar. Ein wichtiges Beispiel ist die Richtlinie 2002/58/EG, deren Verweise auf die Richtlinie 95/46/EG einschließlich ihres Einwilligungsbegriffs nun auf die entsprechenden Vorschriften der Verordnung zeigen, etwa auf Artikel 4 Nummer 11 und Artikel 7.
Nein. Die Aufhebung wurde am 25. Mai 2018 wirksam, genau an dem Tag, an dem die Verordnung nach Artikel 99 Absatz 2 zu gelten begann, sodass die beiden Regime ohne Unterbrechung aufeinander folgten.