Artikel 77 DSGVO – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

Relevante Erwägungsgründe

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Jede betroffene Person, die der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Verordnung verstößt, hat nach Absatz 1 das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Das Recht besteht unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs und verdrängt daher die nach den Artikeln 78 und 79 verfügbaren Klagen nicht.

Absatz 1 verweist insbesondere auf die Behörde des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthaltsorts, des Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes. Betrifft die Beschwerde eine grenzüberschreitende Verarbeitung, so entscheidet nicht notwendigerweise die Behörde, die sie erhält, denn die Zuständigkeit kann nach Artikel 56 bei der federführenden Aufsichtsbehörde liegen, die im Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 60 handelt.

Nein. Absatz 1 verlangt lediglich, dass die betroffene Person der Ansicht ist, die Verarbeitung verstoße gegen die Verordnung. Die Feststellung, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, obliegt der Aufsichtsbehörde, die sich nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe f mit Beschwerden befassen und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen muss.

Nach Absatz 2 unterrichtet sie den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78. Befasst sich die zuständige Behörde nicht mit der Beschwerde oder unterrichtet sie die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten, so eröffnet Artikel 78 Absatz 2 einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Behörde selbst.

Ja. Artikel 80 Absatz 1 berechtigt die betroffene Person, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Bereich des Datenschutzes tätig ist, zu beauftragen, die Beschwerde in ihrem Namen einzureichen, und Artikel 80 Absatz 2 erlaubt den Mitgliedstaaten, solchen Einrichtungen die Beschwerde auch unabhängig von einem Auftrag zu gestatten.