Artikel 18 DSGVO – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Relevante Erwägungsgründe
Häufig gestellte Fragen
Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Absatz 1 nennt vier. Die Einschränkung gilt, solange der Verantwortliche die von der betroffenen Person bestrittene Richtigkeit überprüft, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person aber die Einschränkung der Löschung vorzieht, wenn der Verantwortliche die Daten nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen braucht, und solange die Abwägung nach einem Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 noch nicht abgeschlossen ist.
Nach Absatz 2 darf er die Daten speichern, jede andere Verarbeitung setzt jedoch die Einwilligung der betroffenen Person voraus oder muss der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, dem Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder wichtigen öffentlichen Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats dienen. Die Daten sind damit gleichsam eingefroren und nicht gelöscht.
Die Einschränkung erhält die Daten und setzt lediglich ihre Nutzung aus, während die Löschung sie entfernt. Absatz 1 Buchstabe b zeigt den praktischen Wert dieser Unterscheidung, denn eine betroffene Person, die einer unrechtmäßigen Verarbeitung ausgesetzt ist, kann die Löschung ablehnen und stattdessen die Einschränkung wählen, etwa um die Daten als Beweismittel verfügbar zu halten.
Nein. Absatz 3 verlangt, dass der Verantwortliche eine betroffene Person, die eine Einschränkung erwirkt hat, unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. Das gibt der betroffenen Person Gelegenheit zu reagieren, etwa indem sie die Löschung verlangt oder eine Beschwerde nach Artikel 77 einlegt.
Nein. Absatz 1 Buchstabe a beschränkt sie auf eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. Ist die Überprüfung abgeschlossen, endet die Einschränkung, und ihr Ergebnis entscheidet darüber, ob eine Berichtigung nach Artikel 16 oder die Wiederaufnahme der Verarbeitung folgt.