Artikel 85 DSGVO – Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.

Häufig gestellte Fragen

Kurze Antworten auf häufige Fragen zu dieser Vorschrift. Sie sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.

Absatz 1 verpflichtet sie, durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken. Diese Herstellung des Einklangs ist damit eine zwingende gesetzgeberische Aufgabe und keine Option.

Für die Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erlaubt Absatz 2 Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen). Kapitel VIII über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen ist nicht aufgeführt, sodass der gerichtliche Rechtsschutz und die Haftung nach diesem Artikel nicht abbedungen werden können.

Der Wortlaut definiert ihn nicht, und Erwägungsgrund 153 bestimmt, dass Begriffe im Zusammenhang mit der Freiheit der Meinungsäußerung, einschließlich des Journalismus, weit ausgelegt werden sollten, um der Bedeutung dieses Rechts in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen. Eine einschränkende Lesart, die nur etablierte Medienunternehmen erfasst, findet daher in der Verordnung keine Stütze.

Nein. Sie bestehen nur in dem Umfang, in dem ein Mitgliedstaat sie durch Rechtsvorschriften vorgesehen hat, und Absatz 2 macht jede Abweichung oder Ausnahme davon abhängig, dass sie erforderlich ist, um den Datenschutz mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Eine Verarbeitung, die der Verordnung entsprechen könnte, ohne den Äußerungszweck zu beeinträchtigen, fällt nicht unter die Abweichung.

Ja. Absatz 3 verlangt von jedem Mitgliedstaat, der Kommission die aufgrund von Absatz 2 erlassenen Rechtsvorschriften sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mitzuteilen.